Anhörung zum Versorgungsstrukturgesetz

Fundierte Positionen

Über 100 Vertreter aus Verbänden und Fachgremien nahmen an der öffentlichen Anhörung des Bundestags-Gesundheitsausschusses zum Entwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes am 19. Oktober 2011 in Berlin teil. KZBV und BZÄK hatten Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme. Hier die wichtigsten Fakten.

Ihre zentralen Positionen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatten BZÄK und KZBV zuvor in einer gemeinsamen Stellungnahme eingereicht. Vonseiten der KZBV nahmen an der Anhörung ihr Vorsitzender, Dr. Jürgen Fedderwitz, und sein Stellvertreter, Dr. Wolfgang Eßer, teil. Für die BZÄK war Sven Tschoepe von der Rechtsabteilung vertreten. Die Vergütungsreform und Fragen des Ost-West-Honorarangleichs waren nicht Gegenstand der Anhörung, deshalb ergab sich für den AOK-Bundesverband und den GKV-Spitzenverband keine Gelegenheit, ihre im Vorfeld geäußerte Kritik nochmals vorzutragen.

KZBV-Vize Eßer hatte hingegen Gelegenheit, ausführlich auf Fragen zur Versorgung von Pflegebedürftigen und behinderten Menschen einzugehen. Eßer bedauerte, dass der Gesetzentwurf keine Regelungen zu einer angemessenen Versorgung dieses Personenkreises enthalte. Damit bleibe eine wesentliche gesellschaftspolitische Fragestellung unberücksichtigt. Diese Versicherten benötigten bedarfsgerechte zahnmedizinische Leistungen in der Prävention und der aufsuchenden Versorgung, die heute im SGB V nicht zur Verfügung stünden. Er verwies auf das von KZBV und BZÄK zusammen mit der Wissenschaft und den Fachverbänden erarbeitete umfassende Versorgungskonzept für diesen Personenkreis (AuB-Konzept), mit dem eine zusätzliche individualprophylaktische Versorgung mit Berücksichtigung des Mehraufwands umsetzbar wäre. Er appellierte an den Gesetzgeber, die gesellschaftliche Integration der Patienten auch in diesem Sektor zu ermöglichen. Eßers Argumente wurden von der BZÄK mit Nachdruck unterstützt, es sei erforderlich, einen Versorgungsanspruch zu schaffen. Auch der Caritasverband stützte die Notwendigkeit eines zugehenden Betreuungsangebots. So wurde den Abgeordneten deutlich gemacht, dass die Initiative nicht nur ein Anliegen der Zahnärzte darstellt, sondern auch von den Betroffenenverbänden breit unterstützt wird.

Vonseiten des GKV-Spitzenverbands wurde zwar das Problem als solches anerkannt, jedoch stünden keine Mittel zur Verfügung. GKV-Vertreter Johann-Magnus von Stackelberg ließ erkennen, dass das Thema offensichtlich zeitlich und inhaltlich auf eine spätere Pflegereform geschoben werden soll.

Der KZBV-Vorsitzende Fedderwitz nahm ausführlich Stellung zur geplanten Reform des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Er begrüßte die Neuregelung, auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens der unparteiischen Mitglieder. Die vorgesehene Begrenzung des Benennungsrechts der Trägerorganisationen sah er jedoch angesichts der wachsenden Fülle an Aufträgen sachlich nicht gerechtfertigt. Ein Ausschluss der Tätigkeit bei den Trägerorganisationen des G-BA oder bei Leistungserbringern in den vorangegangenen drei Jahren sei nicht angemessen, im Gegenteil: Deren Fachkenntnis könne dem G-BA nutzen. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Amtszeit der Unparteiischen auf eine Amtsperiode beschränkt werden sollte. Eine Stimmrechtsübertragung (wenn Beschlüsse zu fassen sind, die nur einen oder zwei Sektoren betreffen) werde laut Fedderwitz zwar begrüßt, jedoch sei zu fordern, zu sektorbezogenen Beschlussgremien zurückzukehren, zumal damit Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeiten erreicht wäre. Klargestellt werden sollte, bei welchen Beschlüssen eine Stimmrechtsübertragung erfolgen kann.

Ferner sprach sich Fedderwitz dafür aus, dass bei G-BA-Richtlinien und Beschlüssen zur Qualitätssicherung (QS) die Beteiligung der BZÄK sichergestellt werden sollte.

Beteiligung am G-BA

Zum Hintergrund: Der G-BA wird bei der Qualitätssicherung nicht nur im vertragszahnärztlichen Bereich aktiv, sondern es sind Fragen der gesamten Berufsausübung tangiert. Deswegen plädiert die BZÄK dafür, dass sie genau wie die Bundesärztekammer Beobachter für den G-BA stellen kann (die Meinung wird von der KZBV geteilt). Eine bloße „GKV-Qualitätssicherung“ gebe es nicht, QS sei originäre Aufgabe der Kammern, so die Auffassung der BZÄK. In einem Änderungsantrag von CDU/CSU und FDP zum Versorgungsstrukturgesetz ist jetzt formuliert worden, dass die BZÄK und die Bundespsychotherapeutenkammer im G-BA an den Beratungen zu den QS-Richtlinien zu beteiligen seien, soweit die Berufsausübung der jeweiligen Organisation berührt sei. Dieser Antrag wird im Gesundheitsausschuss derzeit beraten, ein Ergebnis stand vor Redaktionsschluss noch nicht fest.

Eine potenzielle Kompetenzausweitung der BZÄK im G-BA bedeute eine Gelegenheit, die sich nicht oft ergebe. Jedoch sei das ohne die entsprechenden zusätzlichen Personalkapazitäten und Ressourcen nicht zu bewerkstelligen, kommentiert die BZÄK-Verbandsspitze dazu. Hier seien die Länder gefordert, ihre Bundesorganisation bei den wachsenden Aufgaben zu unterstützen. BZÄK/KZBV

Mehr zur Rolle des G-BA siehe den Gastkommentar von Thomas Grünert in den zm 9/2011, Seite 18

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