GOZ-Analyse der BZÄK

Eine verlässliche Datenbasis

Bei den Beratungen zum GOZ-Referentenentwurf spielt die GOZ-Analyse der BZÄK eine wichtige Rolle. Dank einer umfangreichen Datengrundlage stellt das Projekt ein verlässliches und anerkanntes Instrument für Berechnungen und Aussagen zur Auswirkung auf das zahnärztliche Honorar dar. Das zeigt sich zum Beispiel bei der neu geplanten GOZ-Position „Professionelle Zahnreinigung“.

Als „völlig unzureichend“ bezeichnet Dr. Lellig, Vorsitzender des Arbeitskreises GOZAnalyse bei der Bundeszahnärztekammer, den Honoraranstieg des GOZ-Referentenentwurfs 2011. „Gut ist, dass wir aber nun wissen, woran wir sind – ohne die GOZ-Analyse wäre dies undenkbar“ so Lellig weiter.

Die GOZ-Analyse, das gemeinsam von Bundeszahnärztekammer, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und dem Institut der deutschen Zahnärzte (IDZ) durchgeführte Projekt, spielt im Beratungsprozess zur GOZ-Novelle eine wichtige Rolle. Sämtliche Auswirkungen auf das zahnärztliche Honorar wurden anhand der umfangreichen Datengrundlage abgeschätzt.

Auf der Basis der Einzelrechnungsdaten der GOZ-Analyse ist es möglich, die Honorare der heute tatsächlich erbrachten Leistungen weitgehend zu beziffern. Dies ist zentral, da von einem Honorareffekt nur gesprochen werden kann, wenn die gleiche Leistungsanzahl sowie die gleiche Leistungsstruktur jeweils unter den Prämissen der gültigen GOZ als auch des GOZ-Referentenentwurfs abgeglichen werden.

Positive und negative Honorareffekte basieren dann auf Leistungsneubewertungen oder auf veränderten Abrechnungsmöglichkeiten. Auf dieser Grundlage erwartet die BZÄK eine Honorarsteigerung von rund sechs Prozent. Nicht zu veranschlagen sind hingegen Effekte, die sich aus einer möglichen Mehr arbeit des Zahnarztes und damit aus einer veränderten Leistungsmenge ergeben (etwa wenn dieser künftig bestimmte Leistungen erstmals oder häufiger erbringen wird).

Neu im Katalog

Bei neu in den GOZ-Referentenentwurf aufgenommenen Leistungen ist hierauf besonders zu achten. Abzulehnen ist jeder Versuch unter dem GOZ-Referentenentwurf ein „angeblich zu erwartendes“ Leistungsvolumen zu veranschlagen, das nicht auch heute schon erbracht und beispielsweise nach § 6 Abs. 2 GOZ berechnet wird. Nur durch Identifizierung und Quantifizierung der heute analog abgerechneten Leistungsmenge und dem Abgleich dieser Leistungsmenge unter den Prämissen des GOZ-Referentenentwurfs, darf ein Effekt auf das Honorar berechnet werden. Am Beispiel der Professionellen Zahnreinigung (PZR), die neu in den GOZ-Referentenentwurf (Position 1040) aufgenommen wurde, wird die Bedeutung der GOZ-Analyse deutlich. Die Daten geben Informationen darüber, ob eine Leistung analog abgerechnet wurde. Neben einigen, für die allgemeine Bewertung der PZR systematisch schwer zu fassenden und individuell zu berücksichtigenden, seltenen Abrechnungskombinationen lassen sich im Datenbestand vor allem drei typische analoge Liquidationen identifizieren:

• eine Liquidation analog der Kombination aus GOZ 405 und 407

• eine Liquidation analog GOZ 404

• eine Liquidation analog GOZ 212 Darüber hinaus wird – zu einem bestimmten Anteil – die lokale Fluoridierung GOZ 102 veranschlagt, die zukünftig im Rahmen der PZR nicht mehr separat erbracht werden kann. Die Quantifizierung des PZR-Leistungsbündels erfolgt anhand

• der direkten Kennzeichnung,

• der Leistungsbegründung,

• des angesetzten Multiplikators• und der Kombination mit anderen Leistungen der betroffenen Rechnung.

Sonderauswertungen möglich

Mithilfe der GOZ-Analyse ist es also möglich, detaillierte Sonderauswertungen zu erstellen und so ein Bild über die unterschiedlichen Abrechnungskombinationen bei analog liquidierten Leistungen zu erhalten. Sowohl für die GOZ-88 als auch für den neuen GOZ-Referentenentwurf 2011 können in der Folge die exakt gleichen Leistungsmengen zugrunde gelegt werden. Dieser Auffassung schloss sich auch das vonseiten des BMG beauftragte Institut BASYS an und verwendet die regelmäßig veröffentlichten anonymen Daten zur GOZ-Analyse der BZÄK inzwischen als wesentliche Datengrundlage.

Andreas KunzlerRechtsabteilung/Statistik der BZÄKChausseestr. 1310115 Berlin

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