Telekommunikationsgesetz

Richter stärken Nutzerrechte

Laut Bundesverfassungsgericht sind die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Verwendung von Nutzerdaten teilweise verfassungswidrig. Bis zum Juli 2013 muss der Gesetzgeber nun einen Entwurf erarbeiten, der die Weitergabe von PIN-Codes, Passwörtern und dynamischen IP-Adressen an Ermittlungsbehörden klärt.

Das Urteil ist das Ergebnis eines beinahe acht Jahre alten Rechtsstreits. Bereits im Juni 2004 hatten die Datenschützer Patrick und Jonas Breyer sowie vier Internetunternehmen Verfassungsbeschwerde gegen das TKG eingereicht. Das Urteil erging am 24. Januar und wurde jetzt veröffentlicht: Die Paragrafen 111 bis 113 des TKG sind in verschiedenen Punkten nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, heißt es in der Begründung des Ersten Senats. Während die Bundesjustizministerin diese Entscheidung lobt, geht sie vielen Datenschützern nicht weit genug.

Millionen Mails durchwühlt

Der Hintergrund: Seit 2004 müssen Anbieter von Telekommunikationsdiensten Informationen wie Passwörter für E-Mail- Accounts oder PIN-Codes für Handys auf Anfrage der Ermittlungsbehörden herausgeben – auch ohne richterlichen Beschluss. Wie stark davon Gebrauch gemacht wurde, zeigt eine Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags. Danach haben deutsche Geheimdienste 2010 mehr als 37 Millionen E-Mails und Datenverbindungen überprüft, fünfmal so viele wie 2009. Verwertbare Hinweise für die Behörden habe es jedoch nur in 213 Fällen gegeben.

Die Beschwerdeführer Patrick und Jonas Breyer wandten sich mit ihrem Gang nach Karlsruhe unter anderem gegen diese Praxis. Die obersten Richter gaben ihnen recht. Der Erste Senat urteilte, dass die Behörden Daten nur noch dann abfragen dürfen, wenn sie eine vorherige Genehmigung dafür haben oder Gefahr in Verzug ist. Die Herausgabe von Nutzerdaten ohne eine entsprechende Bevollmächtigung ist hingegen verfassungswidrig, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.

Unverhältnismäßiger Akt

Die aktuelle Regelung widerspricht nach Ansicht der Richter außerdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn derzeit greifen Behörden auf Zugangsdaten zu, ohne dass vorher geklärt wird, ob sie die so gewonnenen Informationen überhaupt verwenden dürfen. Für „die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden ist das nicht erforderlich“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Richter verlangen nun vom Gesetzgeber, die Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Nutzerdaten genauer zu definieren. Für diese Neuregelung bleibt der Politik bis zum 30. Juni 2013 Zeit.

Ein Verbot sprachen die Richter für die Abfrage dynamischer Internetprotokolladressen aus. Diese IP-Adressen dokumentieren, welche Seiten ein Nutzer im Internet besucht hat. Der Erste Senat wollte deren Verwendung zu Strafverfolgungszwecken zwar nicht grundsätzlich ausschließen, mahnte aber, dass die heutige Gesetzeslage keine ausreichende Grundlage bietet.

Gesetz ist keine Grundlage

Um einen User zu identifizieren, müssen Anbieter die Verbindungsdaten ihrer Kunden gezielt sichten. Das stellt für die Richter einen Bruch des Telekommunikationsgeheimnisses dar, das aktuell keine entsprechende Ermächtigung enthält.

Jonas Breyer begrüßt diese Entscheidung, auch wenn das Karlsruher Urteil aus Sicht aller Initiatoren der Verfassungsbeschwerde nur ein Teilerfolg ist. „Ein Durchbruch ist, dass das Bundesverfassungsgericht PINs und Passwörter, etwa zu E-Mail-Konten, endlich vor staatlichem Zugriff ohne jede richterliche Genehmigung schützt“, lässt er mitteilen. Sein Bruder Patrick appelliert nun an die Politik, schnell zu reagieren. „Die Bundesjustizministerin muss jetzt klarstellen, dass Internetnutzer künftig nur noch mit richterlicher Genehmigung und nur zur Verfolgung schwerer Straftaten sowie zum Schutz von Leib oder Leben identifiziert werden dürfen.“

Gescheitert sind die Beschwerdeführer mit ihrer Forderung, dass Telefonkunden beim Kauf von Prepaidkarten in Zukunft nicht mehr ihren Namen, Adresse und Geburtsdatum angeben müssen. Die Verfassungsrichter bestätigten diese bestehende Regelung. Die Speicherungspflicht dieser Daten „ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hiermit erstrebte Verbesserung staatlicher Aufgabenwahrnehmung vor allem im Bereich der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ist ein legitimer Zweck, der den Grundrechtseingriff rechtfertigt“, so die Begründung. Die Beschwerdeführer wollen dagegen jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg klagen.

Susanne TheisenFreie Journalistin in Berlininfo@susanne-theisen.de

INFO

Das Gesetz

Das Bundesjustizministerium stellt Gesetzestexte im Internet zur Verfügung. Das Telekommunikationsgesetz findet man hier:

www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004

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