GOZ-Novelle 2012 – die wichtigsten Änderungen

Aufbissbehelfe und Schienen

Die wichtigsten Änderungen der neuen GOZ analysiert und kommentiert der Vorsitzende des GOZ-Sentas der Bundeszahnärztekammer, Dr. K. Ulrich Rubehn, systematisch in einer Artikelserie. In Teil 8 geht es um Abschnitt H – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen.

Im Abschnitt H der neuen GOZ gibt es eine ganz wesentliche Veränderung gegenüber der GOZ 1988. Bislang hieß es unter 708 „Versorgung eines Kiefers mit einem Interimsersatz als Langzeitprovisorium, je Krone“. Diese Formulierung war höchst missverständlich, weil abnehmbarer Interimsersatz als Langzeitprovisorium nicht nur sprachlich eine Tautologie darstellt und eher unter der Nummer 520 zu berechnen war. Gemeint waren hier vielmehr die festsitzenden Kronen/Brücken, die keine definitive Versorgung darstellten, sondern aus bestimmten Gründen zu einem späteren Zeitpunkt gegen die definitive Versorgung ausgetauscht werden sollten.

Auch der Terminus „Versorgung“ war Anlass für unterschiedliche Interpretationen. Zu Recht waren die Zahnärzte der Auffassung, dass die beschriebene Leistung die gegebenenfalls notwendige Präparation eines Pfeilerzahns nicht umfasst. Vielmehr war eine gegebenenfalls erforderliche Präparation als Teilleistung unter der Nummer 223 beziehungsweise unter der Nummer 505 zusätzlich berechnungsfähig.

Unklar war auch die Frage, wann ein Provisorium das Merkmal „Langzeit-“ erfüllt und ob ein solches Provisorium eine bestimmte Herstellungsart (zum Beispiel laborgefertigt) impliziert.

Ein wenig mehr Klarheit bei Langzeitprovisorien

Die neue GOZ bringt hier mehr Klarheit, schafft aber mit einer komplizierten Abrechnungsbestimmung ein neues Problem. Die Nummer 7080 lautet jetzt: „Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung“. Die Nummer 7090 gilt entsprechend für das Brückenglied.

Mit dieser Formulierung wird festgeschrieben: Das Langzeitprovisorium muss laborgefertigt sein, also im gewerblichen Labor oder im Zahnarztpraxis-Labor angefertigt werden. Damit fallen „chairside“-angefertigte Provisorien für diese Leistungsnummer aus.

Zum zweiten wird festgeschrieben, dass ein gegebenenfalls erforderliches Beschleifen des Zahnes im Zusammenhang mit der Versorgung mit Langzeitprovisorien nicht separat berechnungsfähig ist. Im Gegenzug wurde die Punktzahl für die Nummer 7090 von 450 auf 600 Punkte, also um ein Drittel angehoben.

Der Begriff „indirektes Verfahren“ stellt fest, dass die Leistung nicht als direktes Provisorium erbracht werden kann, sondern Abformungen impliziert. Die Leistung kann auch auf Implantaten erfolgen und schließt die Entfernung des Langzeitprovisoriums mit ein.

An dieser Stelle wird es bereits kompliziert: Die inkludierte Entfernung des Langzeitprovisoriums kann gebührenrechtlich nicht dazu führen, dass der Zahnarzt die Leistung erst berechnen kann, wenn seine Tragezeit mit der Entfernung beendet ist. Vielmehr wird der ganz wesentliche Teil der Leistung mit der Eingliederung des Langzeitprovisoriums erbracht, zudem entstehen ganz wesentliche Teile der Gesamtkosten, nämlich die zahntechnischen Kosten, im Zuge der Eingliederung, so dass eine andere Interpretation schlicht unbillig wäre.

Ein neues Problem bei der Abrechnung

Die Nummern 7080 und 7090 sind mit einer neuen Abrechnungsbestimmung versehen worden, die vermutlich noch Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geben wird. „Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, das es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit [...] unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Diese (willkürliche) Festlegung der Mindesttragezeit auf drei Monate birgt einige Probleme.

Der Verordnungsgeber war zunächst bemüht, eine deutliche Abgrenzung zu den „normalen“ Provisorien zu schaffen. Die Drei-Monatsfrist deutet darauf hin, dass mit der Eingliederung von Langzeitprovisorien Ausheilungszeiten (zum Beispiel nach endodontologischer, chirurgischer, parodontologischer oder funktionstherapeutischer Vorbehandlung) abzuwarten sind. Auch eine längere Überbrückungszeit aus anderen Gründen ist denkbar. Damit muss das Langzeitprovisorium in der Regel höheren Qualitätsanforderungen hinsichtlich einer längeren Standzeit im Mund genügen. Das hat der Verordnungsgeber mit der Vorschrift „laborgefertigt“ zum Ausdruck bringen wollen.

Streitpunkte Entfernung und Mindesttragezeit

Ein für drei oder mehr Monate konzipiertes Langzeitprovisorium wird im Einzelfall nicht die geplante Tragezeit erreichen. Dafür sind diverse Gründe denkbar, auf die der Zahnarzt keinen Einfluss hat und die er nicht vertreten muss. Eine Änderung des Befunds, ein unsachgemäßer Umgang mit dem Provisorium oder eine erneute Erkrankung können ebenso möglich sein wie ein Zahnarztwechsel oder im ungünstigsten Fall der Tod des Patienten. Derartige Fallkonstellationen können nicht dem Zahnarzt angelastet werden und damit die Berechnung der Leistung ausschließen. Eine andere Interpretation als die Konzipierung des Langzeitprovisoriums für wenigstens drei Monate Tragezeit für dessen Berechenbarkeit wäre ebenfalls unbillig.

Laborgefertigte Provisorien, deren Tragezeit vom behandelnden Zahnarzt nach einer kürzeren Dauer als nach drei Monaten beendet wird, werden entsprechend der Abrechnungsbestimmung nach den Gebührennummern für „normale Provisorien“ berechnet.

Die eingeschlossene Entfernung des Langzeitprovisoriums kann sich nur auf die im Regelfall typische Befestigungsart, nämlich mit provisorischem Zement beziehen. Ist im Einzelfall eine definitive Befestigung erforderlich, ist dieser Mehraufwand über den Gebührenfaktor abzubilden. Die aufwendigere Entfernung solcher Art befestigter Langzeitprovisorien ist mit der Nummer 7080 nicht abgebildet, sondern muss nach der Nummer 2290 erfolgen.

Das gilt auch für den Fall, dass ein anderer Zahnarzt zur Entfernung des Langzeitprovisoriums gezwungen ist. Die Wiederbefestigung von andernorts gefertigten Langzeitprovisorien ist in der GOZ nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden. Die Analogberechnung gilt auch für erbrachte Teilleistungen im Zusammenhang mit der Anfertigung von Langzeitprovisorien.

Dr. K. Ulrich RubehnKaltenweide 8425335 Elmshorn

Die BZÄK hat die Kommentierung der neuen GOZ unter folgendem Link veröffentlicht:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf.

Erratum:Der Kommentar zur den KFO-Leistungen der neuen GOZ in den zm 6 hatte einen Fehler: Die Punktzahl der Nummer 6070 wurde nicht – wie dort angegeben – von 2600 auf 2700 angehoben, sondern blieb unverändert. Die im Referentenentwurf vorgesehene Anhebung um 100 Punkte wurde wieder gestrichen.

INFO

Erläuterungen im Überblick

Die GOZ-Artikelserie erläutert die wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine aktualisierte Übersicht über die bereits erschienenen und über die kommenden Beiträge:• zm 24/2011: Abschnitt A: Allgemeine Leistungen• zm 1/2012: Abschnitt B: Prophylaktische Leistungen• zm 2/2012: Abschnitt C: Konservierende Leistungen• zm 3/2012: Abschnitt D: Chirurgische Leistungen mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen• zm 4/2012: Abschnitt E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums• zm 5/2012: Abschnitt F: Prothetische Leistungen• zm 6/2012: Abschnitt G: KFO-Leistungen• zm 7/2012: Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen• zm 8/2012: Abschnitt J: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen• zm 9/2012: Abschnitt K:Implantologische Leistungen, Teil 1• zm 10/2012: Abschnitt K: Implantologische Leistungen, Teil 2• zm 11/2012: Änderungen im Allgemeinen Teil (Paragrafenteil)

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