Verbraucher

Widerrufsrecht gilt auch am Telefon

Ändert ein Verbraucher lediglich per Telefon wesentliche Inhalte eines Vertrags mit einem Dienstleister, gilt trotzdem das Widerrufsrecht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Die Klägerin hatte einen Vertrag mit „11“ über Telefon- und Internet-Dienste mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Sie kündigte den Vertrag frist- gerecht, woraufhin sie vor Ablauf des Vertrags von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen wurde. Ihr wurde von dem Mitarbeiter ein neuer Vertrag zu einem neuen Preis mit 24-monatiger Laufzeit angeboten. Die Klägerin war zunächst mit dem neuen Vertrag einverstanden, änderte ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den Vertrag nicht mehr möchte. Das Unternehmen erklärte ihr daraufhin, dass sie dem Vertrag nicht widersprechen könne, da ein Widerspruchsrecht nur bei Neuabschlüssen besteht. Nach Ansicht des Unternehmens handelt es sich jedoch nicht um einen Neuabschluss, sondern um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrags.

Dagegen klagte die Kundin und bekam vor dem OLG Koblenz recht: Es gelte das Widerrufsrecht. Darüber müsse das Unternehmen den Kunden sogar informieren. Nur dann würde das Widerspruchsrecht entfallen, wenn sich der Kunde unmittel-bar vor dem Telefonat in einem persönlichen Kontakt bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert hätte.

ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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