GOZ-Novelle 2012 – die wichtigsten Änderungen

Konservierende Leistungen

Die wichtigsten Änderungen der neuen GOZ analysiert und kommentiert der Vorsitzende des GOZ-Senats der Bundeszahnärztekammer, Dr. K. Ulrich Rubehn, systematisch in dieser und den folgenden zm-Ausgaben. In Teil 3 geht es um Abschnitt C – Konservierende Leistungen.

Im Abschnitt C der Gebührenordnung gibt es einige einschneidende Veränderungen – sowohl zum Positiven wie zum Negativen. Ein Plus-Zeichen steht vor den endodontologischen Leistungen sowie den Inlay- und Kronen-Positionen, ein Minus-Zeichen vor den Composite-Rekonstruktionen.

Die Leistungsnummer „Fissuren-Versiegelung“ (2000) wurde insoweit erweitert, dass sie jetzt auch für die Glattflächenversiegelung, etwa von Wurzeloberflächen, angewendet werden kann. Die alte GOZ-Nummer 202 (Exkavieren und Provisorischer Verschluss) wurde umbenannt. Sie heißt jetzt: „Temporärer speicheldichter Verschluss“ und folgt damit der wissenschaftlichen Forderung, Kavitäten immer speicheldicht zu versorgen, insbesondere im Rahmen von Wurzelbehandlungen. Entsprechend kann diese Gebührennummer jetzt immer im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Überkappung zur Anwendung kommen und ferner als Abschlussleistung nach allen endodontologischen Leistungen berechnet werden.

Die Leistung nach der 2330 („cp“) ohne eine zeitgleiche definitive Kavitätenversorgung ist damit um fast 90 Prozent verbessert worden, weil der Zusatz „einschließlich provisorischem Verschluss“ entfallen ist. Vergleichbares gilt für die Nummer 2340 („P“), die auf diese Weise eine Verbesserung um fast 50 Prozent erfahren kann.

Klärung bei „Besonderen Maßnahmen“

Hier wurde seitens der Erstattungsstellen immer wieder das mehrfache Berechnen dieser Leistung für verschiedene Besondere Maßnahmen („BMF“) bestritten. Jetzt gilt, dass die anfallende BMF beim Füllen neben der BMF beim Präparieren jeweils separat berechnet werden können. Mehrfache BMFs beim Füllen oder beim Präparieren müssen jedoch über den Gebührensatz ausgeglichen werden.

Neu: Composite-Restaurationen

Absolute Forderung des BMG war die GOZ-Abbildung neuer gängiger Leistungen. Insofern muss sich die Zahnärzteschaft von der lieb gewonnenen Analog-Berechnung der Composite-Versorgungen verabschieden. Diese Leistungen sind – einflächig bis mehr als dreiflächig – bei den ehemaligen Gebührennummer für die Polituren untergebracht worden, also 2060, 2080, 2100 und 2120. Die adhäsive Befestigung ist hierbei ebenso inkludiert wie das Polieren und der gegebenenfalls gewählte Einsatz von Inserts. Setzt man die Honorierung in Vergleich zu dem nach GOZ-Analyse der BZÄK durchschnittlich angesetzten Preis eines vergleichbaren Inlays zum Faktor 1,6, bleibt das neue Honorar gegenüber der bislang angesetzten Analog-Abrechnung zurück.

Die Politur-Positionen der alten GOZ sind damit zwar „verbraucht“, die Politur findet sich nun aber unter der Nummer 2130 wieder, und zwar als einheitliche Politurposition unabhängig von der Anzahl der Füllungsflächen.

Klargestellt wurde zudem, dass diese Nummer für jedwede Politur auch vorhandener Restaurationen in separater Sitzung angesetzt werden kann. Die alte 213 für parapulpäre Stifte ist auf Empfehlung der Wissenschaft entfallen. Diese Leistung kann nur noch analog berechnet werden.

Besser bewertet: Inlays und Kronen

Bei der Abrechnung von Inlays und Kronen (das gilt auch für die Brückenanker) haben die Zahnärzte in der Vergangenheit deutlich höhere Faktoren als den Mittelwert 2,3 angesetzt, im Durchschnitt Faktor 3,1. Das hat das BMG veranlasst, die Punktzahlen dieser Leistungen als zu gering anzusehen. Dementsprechend wurden diese Punktzahlen zum Teil kräftig angehoben. Für den Fall der dentinadhäsiven Befestigung kommt neu jetzt noch die Nummer 2197 hinzu. Ebenfalls als deutliche Verbesserung kann gelten, dass ab 2012 die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten nicht mehr Leistungsbestandteil der Nummern 2150 bis 2170 ist. Vielmehr kann für die direkte provisorische Versorgung die Nummer 2260 (ohne Abformung) oder die Nummer 2270 (mit Abformung) angesetzt werden.

Eine der beiden Nummern kommt auch bei der provisorischen Versorgung beschliffener Einzelkronenstümpfe zur Anwendung. Die alte 226 (Hülse) ist dagegen entfallen. Bei der Nummer 2220 („Teilkronen“) wurden die Veneers subsumiert.

Aufbauten und Stiftaufbauten

Die alte Nummer 219 wurde sinnvollerweise aufgeteilt in den „gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung“ (2190) und den „Schraubenaufbau oder Glasfaserstiftaufbau“ (2195). Beide Leistungen können bei adhäsiver Befestigung mit der Nummer 2197 kombiniert werden.

Die Nummer 2180 („plastischer Aufbau“) kann nicht mit der 2190 zusammenberechnet werden – sehr wohl aber mit der 2195.

Bei der Nummer 2180 ist die präendodontische Aufbauversorgung nicht aufgeführt. Sie dient nicht dem Aufbau einer Krone und unterfällt damit auch nicht dieser Gebührennummer. Daher ist diese Leistung nur analog nach § 6 Absatz 1 zu berechnen. Als Analogziffer könnte die Nummer 2190 angemessen sein.

Schritt nach vorn: Endo-Leistungen

Bisher gehörte zu allen Endo-Leistungen – wie auch zur direkten und indirekten Überkappung – die Versorgung mit einem provisorischen Verschluss. Dieser Grundsatz wurde zugunsten der jeweils gesondert berechnungsfähigen Leistung „Temporärer speicheldichter Verschluss“ (2020) aufgegeben. Die Leistungen 2410 („WK“), 2430 („Med“) und 2440 („WF“) wurden in der Bewertung zudem deutlich verbessert.

Die Trepanation wurde mit dem Zusatz „…als selbstständige Leistung“ versehen. Damit wird seitens des BMG und seitens der Kostenerstatter beabsichtigt, die Eröffnung des Pulpenkavums im Zusammenhang mit einer Vitalexstirpation beziehungsweise einer Wurzelkanalaufbereitung nicht mehr berechnungsfähig zu machen. Ob die „Trep“ neben anderen endodontologischen Leistungen gebührenrechtlich als selbstständige Leistung angesehen werden kann, befindet sich derzeit in der rechtlichen Prüfung. Jedenfalls ist diese Leistung nicht als „alleinige“ oder als „einzige“ Leistung qualifiziert worden.

Bei der Nummer 2400 („Elektrometrische Längenbestimmung“) wurde klargestellt, dass diese Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal berechnungsfähig ist.

Bei der Nummer 2410 („Wurzelkanalaufbereitung“) wurde klargestellt, dass diese Leistung bei anatomischen Besonderheiten ein zweites Mal berechnet werden kann, wenn die Aufbereitung aufgrund anatomischer Besonderheiten nicht in einer Sitzung möglich ist. Das ist dann in der Rechnung mit einem Begründungshinweis zu versehen.

Bei den Leistungen 2330, 2340, 2360, 2410 und 2440 kann bei Einsatz eines OP-Mikroskops der Zuschlag 0110 hinzutreten. Er ist nur mit dem Einfachen des Gebührensatzes berechnungsfähig. Bei anderen Leistungen kommt ggf. § 5 zum Einsatz.

Ferner ist bei der Wurzelkanalaufbereitung unter Einsatz eines Lasers die Zuschlagsposition 0120 berechnungsfähig und beträgt in diesem Fall den Betrag, der dem Einfachsatz der „WK“ entspricht, also 22,05 Euro.

Dr. K. Ulrich RubehnKaltenweide 8425335 Elmshorn

Die Bundeszahnärztekammer hat die Kommentierung der neuen GOZ unter folgendem Link veröffentlicht:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die komplette GOZ 2012 an gleicher Stelle in endgültigem Wortlaut als Download verfügbar.

INFO

Erläuterungen im Überblick

Die GOZ-Artikelserie bringt Erläuterungen der wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine Übersicht über die bereits erschienenen sowie kommenden Beiträge:• zm 24/2011: Abschnitt A: Allgemeine Leistungen• zm 1/2012: Abschnitt B: Prophylaktische Leistungen• zm 2/2012: Abschnitt C: Konservierende Leistungen• zm 3/2012: Abschnitt D: Chirurgische Leistungen mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen• zm 4/2012: Abschnitt E: Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums• zm 5/2012: Abschnitt F: Prothetische Leistungen• zm 6/2012: Abschnitt G: KFO-Leistungen mit Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen• zm 7/2012: Abschnitt J: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen• zm 8/2012: Abschnitt K: Implantologische Leistungen• zm 9/2012: Änderungen im Allgemeinen Teil (Paragrafenteil)

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