Approbationsentzug

Auch nach erhaltener Strafe möglich

Einem Zahnarzt kann die Approbation auch dann wegen Unwürdigkeit entzogen werden, wenn die zugrunde liegenden Straftaten schon mehrere Jahre her sind und der Zahnarzt seine Strafe hierfür bereits erhalten hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Lüneburg.

Ein Zahnarzt hatte in den Jahren 1999 bis 2006 mehrfach Abrechnungsbetrug sowie Steuerhinterziehung begangen. Erst im März 2011 war er wegen der letzten Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Mit Bescheid vom 8. September 2011 entzog daraufhin die zuständige Landesbehörde seine Approbation zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.

Hiergegen klagte der betroffene Zahnarzt vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass die begangenen Straftaten zur Zeit des Approbationswiderrufs bereits länger zurückgelegen hätten und er sich keine weiteren Verfehlungen mehr habe zu Schulden kommen lassen.

Sowohl Verwaltungs- als auch Oberverwaltungsgericht entschieden gegen den Zahnarzt. Zwar sei das beanstandungsfreie Verhalten seit der letzten Straftat als positiv zu bewerten, habe aber im vorliegenden Fall kaum Einfluss auf die Wiedererlangung der Würdigkeit. Denn einem Wohlverhalten, das maßgeblich unter dem Druck schwebender Gerichtsverfahren (hier also der strafgerichtlichen Verfahren) an den Tag gelegt werde, könne kein besonderer Wert beigemessen werden. Zwar könne dem OLG zufolge ein Zahnarzt die Wiedererlangung der Würdigkeit darlegen, indem er nachweist, dass sich die Sachlage insgesamt „zum Guten geändert hat“. Beruft sich der Zahnarzt jedoch im Wesentlichen auf den bloßen Zeitablauf ohne weitere Verfehlungen, so sieht er sich mit von der Rechtsprechung installierten sehr langen Wohlverhaltensperioden konfrontiert.

Diese sind juristisch zwischen fünf Jahren bei leichteren Verfehlungen und 20 Jahren bei schweren Straftaten definiert. Dementsprechend wäre der betroffene Zahnarzt besser damit beraten gewesen, weitere „Wohlverhaltensumstände“ zu schaffen oder Nachweise zu erbringen, die geeignet gewesen wären, sein erforderliches Ansehen und Vertrauen in der Öffentlichkeit wiederherzustellen, statt sich auf schlichten Zeitablauf zu berufen.

OVG Lüneburg,Beschluss vom 19.06.2013AZ: 8 La 79/13

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