Gastkommentar

Strafbarkeit von Korruption

In Sachen Korruption gibt es kein Sonderrecht für Ärzte, meint Maike van Delden, gesundheitspolitische Fachjournalistin, LetV Verlag.

Die Einführung eines Straftatbestandes „Korruption“ im SGB V scheint beschlossene Sache zu sein. Alle Parteien im Deutschen Bundestag sind sich einig im „Dass“, Unterschiede bestehen nur im „Wie“.

SPD, Grüne und Linke haben jeweils einen eigenen Antrag in den Bundestag eingebracht, eine öffentliche Anhörung fand im April statt. Die Anträge der Opposition haben keinerlei Chance, in einen Gesetzentwurf gegossen, jemals das Bundesgesetzblatt zu erreichen.

Auch die Koalition will Korruption im Gesundheitswesen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur für Ärzte und Zahnärzte, sondern für alle Leistungserbringer, deren Angestellte und Beauftragte strafbar stellen.

In den § 70 SGB V sollen entsprechende Änderungen eingefügt, im § 307c SGB V soll das Strafmaß festgeschrieben werden.

Damit werden Bestechlichkeit und Bestechen strafbar, eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Die Strafnorm schreibt nur fest, was längst gesellschaftlicher Konsens ist. Es ist auch kein Novum, dies im SGB V zu verankern, auch anderes ist dort strafbewährt.

Die Frage ist jetzt vor allem, wo wird die Trennlinie zwischen Kooperation und Korruption gezogen, was muss als „kick-back“-Geschäft gewertet werden?

Auch andere Fragen sind nicht abschließend geklärt, etwa: Kann es überhaupt eine minderschwere Bestechlichkeit geben und wie wird diese definiert? Was ist ein wirtschaftlicher Vorteil großen Ausmaßes, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden soll? Liegt die Trennlinie bei 100, bei 1 000 oder bei 10 000 Euro?

Der gesunde Menschenverstand sagt, dass dies vom Blickwinkel abhängt und schwer abzugrenzen ist. Sind für einen Zahnarzt 10 000 Euro ein großer wirtschaftlicher Vorteil, bei einer Mitarbeiterin in der Praxis schon 1 000? Andererseits muss ein Unterschied zwischen einer Vorteilsnahme von 20 000 Euro und einer von 500 Euro manifest werden, auch, ob diese 500 Euro ein einmaliger „Sündenfall“ sind oder ob sie regelmäßig „eingezogen“ werden. Steht etwa hinter Anwendungsstudien versteckte Korruption?

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil, dass Kassenzahnärzte und Kassenärzte keine Amtsträger der Krankenkassen sind, dass deren Bestechlichkeit damit nicht strafbar ist, weil hier eine Gesetzeslücke besteht, die geschlossen werden muss, dem Gesetzgeber Hausaufgaben aufgegeben. Die großen Organisationen der Ärzte- und der Zahnärzteschaft haben zunächst auf das Berufsrecht verwiesen, mit dem diese Fälle hinreichend aufgeklärt und geahndet werden könnten. Betrachtet man die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Urteil des Bundesgerichtshofs, ist nachvollziehbar, dass dieser Verweis der Politik nicht ausreichen kann. Inzwischen haben BÄK und KBV den Vorstoß der Regierung grundsätzlich begrüßt. Ob aus tiefem Herzen, mag dahingestellt bleiben, vielleicht haben sie sich in das „Unvermeidliche“ gefügt und versuchen jetzt Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen.

Die KZBV hat einen anderen Weg eingeschlagen, sie lehnt das Vorhaben der Regierung ab, sieht aber auch, dass, so wörtlich in der Anhörung, wenn diese Strafnorm aus „Sozialhygiene“ eingeführt werden müsse, dann bitte richtig abgegrenzt. Zudem wurden zahnarztspezifische Themen, wie Labor und andere in die Diskussion geworfen.

In der Anhörung wurde offenbar, dass noch viel Unkenntnis in Sachen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen herrscht. Vielen war nicht bekannt, dass Bestechlichkeit von Privatärzten ebenso wie die von zum Beispiel Rechtsanwälten, Architekten, aber auch Krankenkassenvorständen und Krankenkassenmitarbeitern nach § 299 StGB bestraft wird. Also kein Sonderrecht für Ärzte!

Gastkommentare entsprechen nicht immer der Ansicht der Herausgeber.

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