Verspätete Zielvorgabe für variable Vergütung kann Schadenersatz begründen
Im konkreten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 28/25, Urteil vom 22. April 2026) zwei vorinstanzliche Entscheidungen aufgehoben beziehungsweise abgeändert – und der Klägerin rund 8.000 Euro brutto plus Zinsen zugesprochen.
Die Frau arbeitete seit Anfang 1999 für einen Unternehmensverbund mit Sitz in den USA als Finanzmanagerin. Ihr Jahresgehalt betrug knapp 110.000 Euro zuzüglich einem maximal möglichen Jahresbonus von etwa 16.000 Euro, der an zwei verschiedene Zielvorgaben gekoppelt ist. Als die Beklagte im Frühjahr 2023 für das Vorjahr nur den halben Bonus mit Verweis auf unterschrittene Vorgaben zahlte, klagte die Frau. Ihre Argumentation: Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntgabe der Zielvorgaben beziehungsweise ihrer Auswirkungen auf einen Bestandteil ihrer Bonuszahlung nicht nachgekommen. Dies sei aber in einer Betriebsvereinbarung so festgelegt gewesen.
Das Gericht folgte dieser Darstellung und kam zu dem Schluss, die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung zu einer in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Zielvorgabe schuldhaft verletzt, indem sie der Klägerin die Auswirkungen einer bestimmten Kennzahl bis zum Ende der Zielperiode nicht mitgeteilt hat. Denn Zielvorgaben würden – anders als Zielvereinbarungen – allein vom Arbeitgeber getroffen, womit auch andere rechtliche Regelungen greifen.
Ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine Zielvorgabe vornehmen muss, ergebe sich regelmäßig aus den Vereinbarungen der Parteien oder den für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen, so das Gericht. Bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine nicht erfolgte Zielvorgabe noch nachholen kann, sei „nach Sinn und Zweck der Leistungsbestimmung und der Interessenlage der Parteien“ zu beurteilen. Naturgemäß könnten derartige Vorgaben ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die vorgegebenen Ziele kennt „und weiß, auf das Erreichen welcher Ziele der Arbeitgeber in dem jeweiligen Zeitraum besonderen Wert legt“, so die Richter weiter.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte durch die unterlassene Vorgabe der Unternehmensziele ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin wiederum war weder nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags noch nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, auf die Vorgabe von Zielen hinzuwirken. „Hat der Arbeitgeber Ziele durch eine Zielvorgabe vorzugeben, bedarf es grundsätzlich keiner Mitwirkung des Arbeitnehmers“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Da die Beklagte keine näheren Umstände darlegen konnte, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin hätte bei gewöhnlichem Lauf der Dinge die Unternehmensziele nicht zu 100 Prozent erreicht, sprach das Gericht ihr die volle variable Vergütung abzüglich des bereits gezahlten Teilbetrags als Schadenersatz zu.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 10 AZR 28/25
Urteil vom 22. April 2026
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 6 SLa 102/24
Urteil vom 5. September 2024
Arbeitsgericht Siegburg
Az.: 4 Ca 1104/23
Urteil vom 24. Januar 2024



