Gastkommentar

Schlussstein für die Prävention

Maike Visarius, M.A, gesundheitspolitische Fachjournalistin vom L et V Verlag sieht in dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der medizinischen Versorgung Licht und Schatten.

Am 31. Oktober versandte das BMG den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“, kurz das GKV-VSG, an die stellungnahmeberechtigten Verbände. Neben vielen anderen, teilweise auch kontrovers diskutierten Inhalten, wie etwa der Umsetzung des Innovationsfonds durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, enthält der neu ins SGB V eingefügte § 22a für die Zahnärzte höchst relevante Regelungen.

Der Paragraf 22 trägt die Überschrift „Ver-hütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)“. Insbesondere werden mit ihm Leis- tungen für Patienten vom 6. bis zum 18. Lebensjahr gesetzlich festgeschrieben.

Mit dem neuen GKV-VSG sollen die

Prophylaxeleistungen auf Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen ausgedehnt werden, das heißt konkret die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, eine Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- respektive

Prothesenpflege sowie die Entfernung harter

Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten

sollen in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen werden. Details und den kon

kreten Leistungsumfang soll der Gemeinsame

Bundesausschuss in Richtlinien festlegen.

Damit soll ein weiterer Stein – eine Art Präventions-Schlussstein – in der zahnmedizinischen Versorgung gesetzt werden.

Unmittelbar nach Bekanntwerden des Entwurfs begrüßte der KZBV-Vorsitzende Wolfgang Eßer diesen Teil des Entwurfs ausdrücklich, nämlich das einklagbare Recht von Behinderten und Pflegebedürftigen auf Zahnprophylaxe. Aber nicht nur er, sondern auch BZÄK-Präsident Peter Engel äußerte sich dahin gehend öffentlich und gab der Hoffnung Ausdruck, dass dieser § 22a das parlamentarische Verfahren heil übersteht. Allerdings werde im GKV-VSG dem ent- stehenden Aufwand nicht ausreichend Rechnung getragen.

Man sollte diese Neuerungen nicht als selbst-

verständlich ansehen, trifft man doch noch immer, auch in der Politik, auf eher seltsame

Einstellungen zur Notwendigkeit von Prophy-

laxe zum Beispiel für Pflegebedürftige, die

– wohl aus Gründen der political correctness –

aber nicht öffentlich geäußert werden.

Offensichtlich hat sich das jahrelange Bohren dicker Bretter durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bezahlt gemacht – zum Wohle der betroffenen Patienten und der Zahnärzteschaft. Dieser § 22a ist der Schlussstein im Prophylaxekonzept, das damit „rund“ ist.

Dagegen hat unter anderem der neue § 119c (Medizinische Behandlungszentren) zu einer gewissen Skepsis der Zahnärzteschaft geführt. Zu den Angeboten dieser Zentren, speziell für den oben beschriebenen Personenkreis, könnten, so in den Erläuterungen des Gesetzentwurfs, auch zahnmedizinische Leistungen gehören.

Eßer zweifelt, ob dies die zahnmedizinische Versorgung für diese Personengruppe verbessern wird und mahnt eine ausreichende anästhesiologische Abdeckung an. Aber auch neue Regelungen für MVZ und die neuen Freiräume der Krankenkassen werden kritisiert.

Engel wendet sich gegen gesetzliche Bestrebungen, (zahn-)ärztliche Leistungen in Modellvorhaben zu substituieren. Der Schutz des Patienten sei gefährdet und die Qualitätssicherung werde untergraben. Er sieht auch zum Beispiel in den Regelungen zur Zweitmeinung eine Gefährdung der freien Arztwahl.

Aber noch ist das GKV-VSG nur ein Entwurf und muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen, und noch nie ist ein Gesetz unverändert aus dem Bundestag wieder he

rausgekommen. Dem gesundheitspolitischen

Berlin, auch der verfassten Zahnärzteschaft, stehen arbeitsreiche, hektische Monate bevor, denn das BMG hat gerade auch einen Entwurf für ein Präventionsgesetz verschickt und vor Weihnachten soll auch noch ein E-Health-Gesetz vorgelegt werden. Die Weihnachtspause ist damit in diesem Jahr gestrichen.

Gastkommentare entsprechen nicht immer der Ansicht der Herausgeber.

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