E-Health-Gesetz

Gute Idee, schlechte Methode

Der Referentenentwurf des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen liegt seit Januar vor. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) haben jetzt eine gemeinsame Stellungnahme dazu ausgearbeitet. Es gibt noch einiges an Verbesserungsbedarf – insbesondere bei den Sanktionsregelungen.

Mit dem sogenannten eHealth Gesetz will der Gesetzgeber die Bedingungen für eine sichere elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen möglichst schnell verbessern. Voraussetzung dafür ist jedoch ein rascher Aufbau der Telematikinfrastruktur und sicherer elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten. Dadurch sollen die Einführung und die Nutzung medizinischer Anwendungen erleichtert werden. Für Wirbel sorgen allerdings noch die Frist- und Sank-tionsregelungen, die beim Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) unter anderem Zahnärzte und KZBV betreffen.

Mit der Anwendung sollen auf der eGK gespeicherte Versichertenstammdaten mit denen bei der Kasse gespeicherten Daten abgeglichen und gegebenenfalls online aktualisiert werden. Dadurch wird es möglich, den jeweils aktuellen Stand der Daten bei Bedarf abzurufen und auf der Karte zu aktualisieren. Problematisch sind laut der Zahnärzteschaft allerdings die vom Gesetzgeber vorgesehenen Fristen für die Umsetzung. Diese seien sicherlich nicht geeignet, die Akzeptanz des Systems zu fördern. Zumal sie mit Leistungskürzungen verknüpft sind.

Wer bis zum 1. Juli 2018 nicht „online“ ist, zahlt

Jeder Zahnarzt, der nicht bis zum 1. Juli 2018 mit seiner Praxis „online“ ist und die Prüfung der Versichertenstammdaten der eGK durchführt, soll dann dafür zahlen: Die Vergütung ihrer Leistungen soll laut Gesetz um ein Prozent gekürzt werden, bis sie die Prüfung durchführen. „Der Zahnarzt darf nicht in Haftung genommen werden für die Bereitstellung der Technik, für die andere verantwortlich sind“, kommentierte Dr. Günther Buchholz, Vorstandsmitglied der KZBV, die vorgesehene Regelung. Nicht nur dem individuellen Zahnarzt werden Fristen gesetzt, auch die KZBV ist von der Fristsetzung der Politik zur Ein- führung des VSDM betroffen. Sollten die technischen Voraussetzungen durch die gematik nicht bis zum 30. Juni 2016 um- gesetzt sein, hätte dies ein Einfrieren des Haushalts der KZBV zur Folge. Dies ist aus zwei Gründen zu kritisieren, zum einen weil überhaupt nicht ersichtlich ist, welche „erforderlichen Maßnahmen“ von der gematik innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist durchzuführen sind. Zum anderen macht die Formulierung deutlich, dass die erfolgreiche Installation der Infrastruktur von Dritten abhängig ist, die Zahnärzte und die Körperschaften aber zur Kasse gebeten werden sollen.

Zahnärzte sollen für die Fehler anderer haften

Entsprechend verschnupft reagiert Vorstandsmitglied Buchholz: „Wir haben als kleiner Gesellschafter der gematik nur einen geringen Einfluss auf die gematik und vor allem nicht auf die Industrie“, beschrieb er das Dilemma. „Wenn die Industrie Komponenten zu spät fertigstellt oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beispielsweise Probleme bei den Kartenterminals aufdeckt und sich dann der Termin verschiebt, sollen wir trotz- dem zur Verantwortung gezogen werden.“ Jürgen Herbert, Vorstandsreferent für Telematik der BZÄK, warnt zudem davor, durch eventuelle Beschleunigungsmaßnahmen, das bisher gute Sicherheitsniveau zu gefährden. „Um unserem Auftrag sachgerecht nachkommen zu können, brauchen wir vor allem eine sichere ’Datenautobahn‘“, so Herbert.

Der massive Eingriff in die Haushaltsauto-nomie soll laut Gesetz folgendermaßen aussehen: Unter bestimmten Voraussetzungen sollen die Ausgaben ab dem Jahr 2017 auf diejenigen des Jahres 2014 abzüglich ein Prozent begrenzt werden. KZBV und BZÄK sehen für derartig drastische Eingriffe keinerlei Rechtfertigung: Nur wenn die gesetzgeberischen Versorgungsziele gefährdet sind, seien derartige Eingriffe gerechtfertigt. Die vorgesehenen Regelungen würden diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Die Zahnärzteschaft erachtet die vorgesehene Ausgabenbegrenzung zudem als vollkommen unverhältnismäßig. Es seien keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen heraus der Anwendung einer bestimmten Funktionalität der eGK eine derart überragende Gemeinwohlbedeutung zukommt, dass sie erhebliche Eingriffe in das Haushaltsrecht von Selbstverwaltungskörperschaften rechtfertigen könne.

Buchholz: „Durch eventuelle Verzögerungen ist weder das Gesamtsystem noch die Behandlung einzelner Patienten gefährdet.“ Deshalb die haushalterische Planungssicherheit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gefährden, sei – zumal ohne Verschulden – vollkommen daneben.

KZBV und BZÄK machen sich stark

Mit einer offiziellen Stellungnahme und in der Anhörung beim Bundesministerium haben sich KZBV und BZÄK für die Interessen der Zahnärzte stark gemacht. Eins ist klar: Die Sanktionsregelungen werden sie nicht akzeptieren. Buchholz kündigte an, notfalls auch juristische Schritte einzuleiten: „Sollte das Gesetz dennoch in dieser Form kommen, werden wir uns rechtliche Schritte überlegen.“ Obwohl die Maßnahmen zur Sanktion mit ihrem negativen Charakter den Gesetzesvorschlag überschatten, gibt es auch einige positive Aspekte. Beispielsweise der Vorschlag, Papierformulare durch elektronische Verfahren zu ersetzen. Hierbei sei zwar noch zu prüfen, in welchen zahnärztlichen Bereichen diese Umstellung besonders nützlich ist, aber grundsätzlich sei dies ein gutes Mittel, um zum Bürokratieabbau beizutragen.

Die vorgesehene Anschubfinanzierung für den elektronischen Austausch von „Arztbriefen“ sehen KZBV und BZÄK ebenfalls positiv. Bislang sei sie allerdings nur für den vertragsärztlichen Sektor vorgesehen und klammere den vertragszahnärztlichen Sektor explizit aus. Für diesen sei jedoch ebenfalls eine entsprechende Regelung einzurichten. Denn auch wenn im zahnärztlichen Sektor der Umfang des Austauschs von elektronischen Briefen geringer als im ärztlichen Sektor sei, müsse hier eine analoge Vergütung eingeplant werden.

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