Leistungsanspruch minderjähriger Asylbewerber wurde erweitert
Hintergrund dieser Neuerung ist, dass die EU-Mitgliedstaaten nach EU-Recht dazu verpflichtet wurden sicherzustellen, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellenden sowie minderjährige Antragstellende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen, nicht volljährigen Staatsangehörigen (siehe Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der EU-Richtlinie 2024/1346).
Versorgt werden muss über akute Schmerzzustände hinaus
In Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgabe wurde mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) der Absatz 4 neu eingefügt. Er durchbricht den Grundsatz nach Absatz 1, wonach sich der Leistungsanspruch von Asylbewerbern auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche (zahn-)ärztliche Behandlung beschränkt.
Hintergrund
Grundlage der Neuregelung ist Art. 22 Abs. 2 S. 1 RL 2024/1346 der neuen EU-Aufnahmerichtlinie: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind.“ In Deutschland wird die Änderung ab dem 12. Juni 2026 in einem neuen § 4 Abs. 4 AsylbLG umgesetzt. Dort heißt es in Satz 1: „Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des SGB 12. Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden.“
Demnach haben minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber künftig also einen Leistungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII. Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII entsprechen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch Kinder und Jugendliche mit einer Duldung, einer Dublin-Verfahrensbescheinigung, einer Grenzübertrittsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigungen der Ausländerbehörde sind von der Neuregelung erfasst.
Dieser Anspruch gilt ab dem ersten Aufenthaltstag. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Satzungsleistungen. Hier entscheidet – gemäß Satz 2 – der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der zu gewährenden Hilfen.
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet der Anspruch. Wenn die jungen Erwachsenen noch nicht in die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG hineingewachsen sind, gelten für sie dann die eingeschränkten Gesundheitsleistungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 AsylbLG. Die elektronische Gesundheitskarte wird eingezogen.
Begonnene Behandlungen müssen beendet werden
Allerdings müssen medizinische Behandlungen, die vor Eintritt der Volljährigkeit begonnen worden sind, „ohne Unterbrechung oder Verzögerung“ weiter gewährt werden – auch wenn der Leistungsumfang über die dann eingeschränkte Gesundheitsversorgung nach § 4 Abs. 1 AsylbLG hinausgeht.



