Leistungsanspruch minderjähriger Asylbewerber wurde erweitert
Hintergrund dieser Neuerung ist, dass die EU-Mitgliedstaaten nach EU-Recht dazu verpflichtet wurden sicherzustellen, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellenden sowie minderjährige Antragstellende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen, nicht volljährigen Staatsangehörigen (siehe Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der EU-Richtlinie 2024/1346).
Versorgt werden muss über akute Schmerzustände hinaus
In Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgabe wurde mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) der Absatz 4 neu eingefügt. Er durchbricht den Grundsatz nach Absatz 1, wonach sich der Leistungsanspruch von Asylbewerbern auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche (zahn-)ärztliche Behandlung beschränkt.
Demnach haben minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber künftig also einen Leistungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII. Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII entsprechen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Anspruch gilt ab dem ersten Aufenthaltstag.
Eine Ausnahme bilden die sogenannten Satzungsleistungen. Hier entscheidet – gemäß Satz 2 – der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der zu gewährenden Hilfen.



