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Änderung im Asylbewerberleistungsrecht

Leistungsanspruch minderjähriger Asylbewerber wurde erweitert

Minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber haben seit dem 12. Juni 2026 einen erweiterten Anspruch auf (zahn)medizinische Versorgung. peopleimages.com-stock.adobe.com
sth
Politik
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Minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber haben nach einer Änderung im Asylbewerberleistungsrecht faktisch im selben Umfang Anspruch auf Versorgung wie alle anderen minderjährigen GKV-Versicherten.

Hintergrund dieser Neuerung ist, dass die EU-Mitgliedstaaten nach EU-Recht dazu verpflichtet wurden sicherzustellen, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellenden sowie minderjährige Antragstellende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen, nicht volljährigen Staatsangehörigen (siehe Art. 22 Abs. 2 Satz 1 der EU-Richtlinie 2024/1346).

Versorgt werden muss über akute Schmerzustände hinaus

In Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgabe wurde mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) der Absatz 4 neu eingefügt. Er durchbricht den Grundsatz nach Absatz 1, wonach sich der Leistungsanspruch von Asylbewerbern auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche (zahn-)ärztliche Behandlung beschränkt.

Demnach haben minderjährige Asylbewerberinnen und -bewerber künftig also einen Leistungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 52 SGB XII. Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 SGB XII entsprechen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Anspruch gilt ab dem ersten Aufenthaltstag.

Eine Ausnahme bilden die sogenannten Satzungsleistungen. Hier entscheidet – gemäß Satz 2 – der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der zu gewährenden Hilfen.

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