Nutzer müssen aktiv in Cookies einwilligen
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Gewinnspielanbieter Planet49 GmbH. Nutzer der Webseite hatten durch eine voreingestellte Cookies-Einwilligung automatisch an einem von dieser Gesellschaft zu Werbezwecken veranstalteten Gewinnspiel zugestimmt. Damit wurden personenbezogenen Daten an Sponsoren und Kooperationspartner weitergeleitet.
Das Häkchen muss aktiv ins leere Feld gesetzt werden!
Zwar konnte der Internetnutzer das bereits gesetzte Haken entfernen, doch das genügte den Luxemburger Richtern nicht: Es komme darauf an, dass der Nutzer aktiv das Häkchen in ein leeres Feld setzt. Durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen werde die erforderliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies nicht wirksam erteilt, heißt es im Urteil.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil ferner klar, dass der Anbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies auch Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Das EU-Recht solle den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Eine Einwilligung müsse daher konkret und persönlich erteilt werden.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 1. Oktober 2019
Az.: C-673/17