Finanztipps zum Jahresende

Steuern sparen – oder verlagern

Bernhard Fuchs
Alljährlich stellt sich zum letzten Quartal die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung mindern oder zumindest hinausschieben können. Wir haben Ihnen nachfolgend die wichtigsten zusammengestellt.

Erwarten Sie im nächsten Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, ist es möglich, dass Ihr Steuersatz 2020 niedriger liegt als 2019. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen oder/und Einnahmen ins Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus.

Ausgaben

  • Zahlungen von Beiträgen zur Basisaltersversorgung (Versorgungswerk, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 48.610 Euro bei Verheirateten beziehungsweise 24.305 Euro bei Ledigen: Hierbei handelt es sich um die steuerliche Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.

  • Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2019 bereits für die Jahre 2020 und 2021: Dadurch können Sie gegebenenfalls erreichen, dass sich in 2020 und 2021 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die sonst ins Leere laufen (zum Beispiel Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung).

  • Mitgliedsbeiträge und Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze

Einkünfte

Folgende Maßnahmen sind im Bereich der Einkünfteerzielung etwa im Praxisbereich oder bei der Vermietung zur Steuerverlagerung beziehungsweise Steuerersparnis denkbar:

  • Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände für die Praxis, in einen Pkw usw. (zeitanteilige Abschreibung)

  • Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG): Das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 800 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Investitionen ist das Lieferdatum der Wirtschaftsgüter. Der Zahlungszeitpunkt ist hier unerheblich, er kann also auch in 2020 liegen.

  • Vorgezogene Erneuerungsaufwendungen für Praxisräume und vermietete Objekte mit Zahlung in 2019

  • Anzahlungen beziehungsweise vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt. *)

  • Damnum/Disagio für steuerlich relevante Darlehen (maximal 5 Prozent bei mindestens fünf Jahren Zinsfestschreibung) *

  • Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2020) *

  • Anzahlungen, soweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt respektive vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, zum Beispiel für Edelmetalle / Labor bei Zahnärzten *

  • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxismietvertrag für maximal fünf Jahre *

* Anmerkung: Diese Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn – ausnahmsweise – durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

Wertpapierverluste

Bankkunden, die im ablaufenden Jahr Aktien und dergleichen mit Verlust verkauft haben, merken sich den 15. Dezember vor. Wollen Sie diese Verluste in diesem Jahr mit Gewinnen aus solchen Anlagen bei anderen Geldinstituten über die Steuererklärung verrechnen lassen, müssen Sie bis spätestens dahin eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen. Sie stellen den Antrag bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, und geben die entsprechende Bescheinigung an Ihren Steuerberater. Dieser setzt dann den bescheinigten Verlust in Ihrer Steuererklärung für 2019 an.

Bernhard FuchsSteuerberaterKanzlei Fuchs & Martin, WürzburgSteuerberater / RechtsanwälteZahnärzteberatung

 

Steuerverschiebung im Spitzensteuersatzbereich

Falle Altersversorgungsbeiträge

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