Neunmal ja – achtmal nein
Die jeweilige Vergütungs- beziehungsweise Vertragssystematik einer KZV hat maßgeblich deren Entscheidung beeinflusst, ob sie die Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen will oder nicht. Dahinter steht ein komplexes Vertragsgeschehen (siehe zm 11/2020, S. 24). Bei den Entscheidungen der KZVen galt es, zu berücksichtigen, dass es zwei grundsätzlich verschiedene Typen von Vergütungsverträgen zwischen Krankenkassen und KZVen gibt:
Die meisten KZVen haben mit den Krankenkassen Einzelleistungsvergütungsverträge vereinbart, im Rahmen derer Punktwerte festgelegt und eine Gesamtvergütungsobergrenze fixiert werden. Die KZVen reichen die abgerechneten Leistungen bei den Krankenkassen ein und diese bezahlen die Leistungen zum vertraglich festgelegten Punktwert bis zur festgelegten Obergrenze. Übersteigt das Leistungsgeschehen die Vergütungsobergrenze, greift der Honorarverteilungsmaßstab (HVM).
Das andere Vertragsmodell setzt auf einer Budgetüberstellung auf. Hier vereinbaren die KZVen mit den Krankenkassen fußend auf dem tatsächlichen Leistungsgeschehen des Vorjahres einen Gesamtvergütungsbetrag anhand von Kopfpauschalen. Dieser Betrag steht dann zu 100 Prozent zur Ausschüttung an die Zahnärzte zur Verfügung. Werden weniger Leistungen als im Vorjahr erbracht, können die einzelnen Leistungen mit einem höheren Punktwert vergütet werden. Übersteigt die Leistungsmenge das Geschehen aus dem Vorjahr, sinkt der Punktwert entsprechend.
Die Entscheidungen der KZVen
KZV Bayern:
KZV Westfalen-Lippe:
KZV Land Brandenburg:
KZV Niedersachsen:
KZV Sachsen-Anhalt:
Statement Dr. Wolfgang Eßer
Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender der KZBV
Somit haben die KZVen mit „Überstellungsverträgen“ in 2020 zunächst kein Problem hinsichtlich des Geldflusses von Krankenkassenseite hin zur KZV, obwohl derzeit von einem Einbruch der Leistungsmenge auf das ganze Jahr gesehen auszugehen ist. Zu rechnen war damit, dass bei der Entscheidungsfindung der KZVen voraussichtlich gerade die „Übersteller-KZVen“ die Liquiditätshilfe nicht in Anspruch nehmen, sondern von der Opt-out-Regelung Gebrauch machen, da sie ja in 2020 von den Krankenkassen 100 Prozent Gesamtvergütung des Vorjahres und nicht nur 90 Prozent bekommen, wie es bei Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe der Fall wäre.
Soweit KZVen mit Einzelleistungsvergütungsverträgen die Liquiditätshilfe nicht in Anspruch nehmen, könnten hier in 2020 Liquiditätsengpässe entstehen, sofern die tatsächlich erbrachten Leistungen im Vergleich zu dem Vorjahreszeitraum durch die Corona-Pandemie deutlich zurückgehen. Für KZVen mit Überstellungsverträgen könnte dann das Jahr 2021 je nach Vertragssituation problematisch werden.
Im Ergebnis haben sich neun KZVen für die Opt-in-Lösung entschieden, acht für die Opt-out-Lösung.