Verbraucherzentralen zu gewerblichen Aligner-Anbietern

Das Geschäftsmodell ist problematisch

Sie umgehen gesetzliche Regeln, machen teils irreführende Werbung und klären schlecht auf: Die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben die Geschäftsmodelle gewerblicher Aligner-Anbieter in Deutschland untersucht – und kommen zu einem deutlichen Urteil.

Die Verbraucherzentralen haben in ihrem aktuellen „Marktcheck” die Kosten und die Rechtskonstruktion von Aligner-Anbietern untersucht und die Folgen für die Verbraucher hinsichtlich Haftung, Behandlungsbetreuung und Widerrufsmöglichkeiten beschrieben. 

Unter die Lupe genommen wurden diese vier bekannten gewerblichen Aligner-Anbieter:

1. DrSmile

2. PlusDental

3. SmileDirectClub

4. Ilovemysmile

Anbieter mit ähnlich klingenden Namen, die aber Einzelpraxen aus dem Bereich der Kieferorthopädie sind, wurden wegen der anders gelagerten Rechtskonstruktionen nicht berücksichtigt (wie „My Smile” in Essen, „California Smile” in München-Bogenhausen, „A smile is forever” in Bad Hersfeld oder „For a better smile”, „Smile first” oder „Relax and Smile”). Der ehemalige Anbieter „Smile Me Up” aus Düsseldorf hatte im Frühjahr 2021 Insolvenz angemeldet. 

Das Kontakt-reduzierte Modell der untersuchten gewerblichen Aligner-Anbieter ist nach Ansicht der Verbraucher- zentralen von NRW und Rheinland-Pfalz problematisch. Vor allem sind die Webseiten der untersuchten Aligner-Anbieter längst nicht so transparent wie ihre Zahnschienen.

„Das Kontakt-reduzierte Modell der untersuchten gewerblichen Aligner-Anbieter ist nach Ansicht der Verbraucher- zentralen von NRW und Rheinland-Pfalz problematisch. Vor allem sind die Webseiten der untersuchten Aligner-Anbieter längst nicht so transparent wie ihre Zahnschienen.“

Verbraucherzentrale

Alle vier Anbieter sind in (mindestens) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Die Haftung ist also auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Bei DrSmile (Urban Technology GmbH), SmileDirectClub (SmileDirectClub DEU GmbH) und Ilovemysmile (Ilovemysmile GmbH) beträgt das Stammkapital den Angaben zufolge jeweils 25.000 Euro. Bei der Sunshine Smile GmbH (PlusDental) sind es 65.951 Euro. Einzig bei Ilovemysmile wurde die GmbH durch eine Kieferorthopädin gegründet. Bei Plus-Dental, DrSmile sowie SmileDirectClub sind die Geschäftsführer keine Zahnärzte oder Kieferorthopäden. Bei DrSmile und Ilovemysmile müssen Patienten für eine Behandlung volljährig sein. PlusDental und SmileDirectClub behandeln ausdrücklich auch Minderjährige.

Die gewerblichen Anbieter nutzen den Schönheitstrend zu geraden Zähnen intensiv als Geschäftsmodell und treiben die Kommerzialisierung der Kieferorthopädie beziehungsweise der Zahnmedizin weiter voran. Dabei unterliegen die Kapitalgesellschaften nicht den Kontrollmöglichkeiten der Zahnärztekammern. Ihre Werbung verstößt nach derzeitiger Rechtslage allerdings nicht mehr gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen (§ 9 HWG), denn das mittlerweile von den meisten Anbietern praktizierte Behandlungskonzept mit einer Eingangsuntersuchung und -beratung durch Partner-Zahnärzte vor Ort gilt nicht mehr als Fernbehandlung im Sinne des Gesetzes.

Diese 11 Punkte kritisieren die Verbraucherzentralen

1. Mangelnde Kostenübersicht

Ein Preisvergleich ist tricky: Auf den ersten Blick sieht es so aus, als seien die stets hervorgehobenen Monatspreise günstiger als eine Einmalzahlung – tatsächlich sind sie am Ende aber teurer. Bei einem Anbieter (DrSmile) werden laut Verbraucherzentrale in der Werbung für die Finanzierungshilfe keine Gesamtbeträge angegeben; teilweise fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinses (DrSmile) oder des Sollzinssatzes (Ilovemysmile).

2. Rabatte als Lockmittel

Rabattangebote oder Felder mit „Jetzt starten”, „Termin buchen” oder „Behandlung starten” könnten Verbraucher zu voreiligen Vertragsabschlüssen verleiten. Besonders SmileDirectClub wirbt demnach stark mit Rabatten. Herkömmliche Zahnärzte sind dagegen an die Gebührenordnung gebunden und dürfen keine Pauschal- oder Schnäppchenpreise anbieten.

3. Einseitig positive Darstellung

Die Aligner-Behandlung werde bei allen vier Anbietern durchweg positiv dargestellt, auch durch ausschließlich positive Bewertungen und Kundenmeinungen sowie die ausschließlich positiven Vorher-nachher-Bilder auf Webseiten und Social Media. Dadurch könne bei Verbrauchern ein verzerrter Eindruck entstehen. Das gelte auch für die rein positiven Zitate von Kunden oder Patienten.

4. Nachteil Selbstabdruck

Ein Do-it-yourself-Abdruck koste extra und biete eine schlechtere Qualität als ein Scan in einer Praxis. Von den untersuchten Anbietern war diese Do-it-yourself-Variante im Untersuchungszeitraum demzufolge bei zwei von vier Firmen verfügbar (PlusDental und SmileDirectClub), danach nur noch bei einer (SmileDirectClub). Dies dürfte laut Verbraucherzentrale auch eine Konsequenz der Rechtslage und Rechtsprechung zur unzulässigen Werbung für ausschließlich in Fernbehandlung durchgeführte Zahnbegradigungen sein.

5. Risiko App

Mit der App-Nutzung stellen Verbraucher den Unternehmen sensible gesundheitsbezogene Daten zur Verfügung und erfüllen damit deren in § 630f BGB niedergelegte Pflicht zur Behandlungsdokumentation, hebt die Verbraucherzentrale hervor. Die Dokumentation der Behandlung werde somit auf die Patienten verlagert. Für diese sei aber nicht nachvollziehbar, was mit den von ihnen übermittelten Daten geschieht und wie diese bei den gewerblichen Anbietern geschützt werden.

6. Unklare Vertrags- und Rechtsverhältnisse

Mit Ausnahme von Ilovemysmile war für die Verbraucher im Untersuchungszeitraum unklar, wer die behandelnden Partner-Zahnärzte oder -Kieferorthopäden sind. Bei SmileDirectClub wurden sogar zeitlich befristete Pop-up-Filialen als „SmileShops” präsentiert. „Mittlerweile haben die untersuchten Anbieter hier deutlich nachgebessert und immer mehr Partnerpraxen auf den Webseiten gelistet”, heißt es im Fazit.

Allerdings seien die Strukturen und das Kooperationsverhältnis zu den Zahnärzten undurchsichtig. Mal sei die Rede von „Partnerpraxen“, mal von „Partnerzahnärzten“, mal von Expertenteams. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Anbieter als reine Behandlungsvermittler auftreten, wie es bei DrSmile und Ilovemysmile der Fall ist (bei SmileDirectClub sei es nicht ersichtlich und PlusDental werde unmittelbarer Vertragspartner). Dann würden die Vertragsvermittlung, Behandlungs- und Werkleistungen sowie die Abrechnung jeweils von einer anderen Gesellschaft erbracht.

Außerdem sei der Schritt vom Eignungstest zum Vertragsabschluss vorab auf den Webseiten der untersuchten Anbieter nicht nachvollziehbar. All dies könne es Verbrauchern im Konfliktfall erschweren, einen Anspruch gegen die Behandelnden durchzusetzen.

7. Keine Kontrolle durch Berufsaufsicht

Die Aufsicht der Landeszahnärztekammern bezieht sich nur auf das jeweilige Kammermitglied, also auf die einzelnen Zahnärzte, nicht auf die GmbH. Ohne Erinnerung an den Namen der oder des Behandelnden seien Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in der Regel unmöglich. Die Unternehmen als solche unterliegen nicht der zahnärztlichen Standesaufsicht, sondern allenfalls der Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt, erinnert die Verbraucherzentrale.

Da drei der vier Unternehmen maßgeblich von Kapitalgesellschaften finanziert werden, liegen demzufolge hier aber stärkere Anreize vor, gewinnorientiert zu arbeiten, als es dem herkömmlichen Berufsbild der Zahnheilkunde entspricht. Dies wirke sich auch auf die Werbung aus, die bei niedergelassenen Zahnärzten von den Landeszahnärztekammern auf deren Vereinbarkeit mit dem zahnärztlichen Berufsrecht hin überprüft und im Fall eines Verstoßes untersagt werden könnte.

8. Beschränkte Haftung

Im Fall eines Behandlungsfehlers oder bei Folgeschäden sei aufgrund der Organisation als GmbH bei allen Anbietern das Haftungsvermögen beschränkt, mit Ausnahme von PlusDental sogar jeweils auf lediglich 25.000 Euro. Im Fall von DrSmile komme durch die Vermittlungskonstruktion hinzu, dass die im Vordergrund agierende Urban Technology GmbH keinerlei Garantie und Haftung für die hergestellten Zahnschienen übernimmt und insoweit an die DZK Deutsche Zahnklinik GmbH verweist. Deren Funktion sei Verbrauchern jedoch ohne genaues Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bekannt.

9. Keine Streitschlichtung

Bis auf einen Anbieter finde sich in den AGB der Hinweis, man sei nicht bereit oder verpflichtet, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 VSBG). Für herkömmliche Praxen sei eine Streitschlichtung normalerweise über die Zahnärztekammern geregelt und für Patienten zugänglich. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Anlaufstelle für Beschwerden Verbraucher im Konfliktfall schlechter stellen kann.

10. Hürden beim Widerruf

Zu Kündigungsrechten äußern sich alle vier Anbieter demnach nur im Kleingedruckten beziehungsweise in den AGB ihrer Websites. Zudem schließen sie alle das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge aus und damit die Möglichkeit, sich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss vom Vertrag zu lösen. „Tatsächlich aber handelt es sich bei den Alignern zwar um individuell angefertigte Produkte, aber nicht um einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag”, schreibt die Verbraucherzentrale. Der Schwerpunkt liege hier auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, also auf der werkvertraglichen Leistung, deshalb ist ein Ausschluss des Widerrufs aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht rechtens.

Hintergrund

Eine rechtliche Regelung steht noch aus. Aber inzwischen diskutieren auch der Bundestag und die Landesparlamente über die Vergewerblichung des Gesundheitswesens in Deutschland. Dürfen gewerbliche Anbieter als Alternative zur in Deutschland üblichen Behandlung durch Zahnärzte und Kieferorthopäden auftreten? Seit 2019 befassten sich damit etwa der Hamburger Senat, der Landtag in Niedersachsen, die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) und die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO).

Im Januar 2021 stellte die FDP-Bundestagsfraktion einen Antrag zur „Patientensicherheit bei Aligner-Behandlungen” mit dem Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, „damit Aligner Behandlungen nicht mehr von gewerblichen Unternehmen ohne eine vollumfängliche zahnheilkundliche Begleitung durch approbierte Kieferorthopäden oder Zahnärzte angeboten werden können”. Der Antrag wurde im Juni 2021 im Gesundheitsausschuss des Bundestages mit unterschiedlichen Begründungen von den anderen Bundestags-Parteien abgelehnt.

Der BDK, die BZÄK und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatten den Antrag der FDP-Fraktion unterstützt. Sie wiesen auf die zahnmedizinisch gebotenen Standards der sorgfältigen Befundung, Eingangsdiagnostik und kontinuierlichen Verlaufskontrolle hin, deren Einhaltung durch gewerbliche Anbieter zweifelhaft sei. Eine Aligner-Therapie eigne sich zudem nicht für eine ausschließliche Fernbehandlung. Zudem sei nicht sicher, dass alle Anbieter ambulanter zahnärztlicher Leistungen den gleichen Regelungen und den gleichen beruflichen Standards unterworfen sind und die Einhaltung dieser Regelungen einheitlich überwacht wird.

11. Verquickung von Gesundheit und Schönheitstrend

Wenn Anbieter wie PlusDental für „ein gesundes und schönes Lächeln” werben, werde ein Schönheitstrend mit einem Gesundheitsversprechen vermengt: „Eine korrekte Zahnstellung hat viele Vorteile: Mehr Selbstvertrauen, verbesserte Mundhygiene, Vorbeugung von Karies und Zahnfleischentzündungen.” Auch wenn die mentale beziehungsweise psychosoziale Gesundheit im Gesundheitsbegriff berücksichtigt wird: Dass gerade Zähne auch gesünder sind, sei wissenschaftlich nicht belegt.

Was sich ändern muss

Die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz fordern:

  • Gewerbliche Anbieter müssten zu gut sichtbarer medizinischer Aufklärung über Risiken und Alternativen schon auf der Webseite verpflichtet werden (entsprechend §§ 630c Abs. 2 und 630e Abs. 1 BGB).

  • Gesamtpreise müssten für eine informierte Entscheidung der Kundinnen und Kunden konkret beziffert und gut sichtbar sein. 

  • Es müsse für Verbraucher klar ersichtlich sein, welche Person mit welcher Qualifikation in die Behandlung involviert und fachlich für diese verantwortlich ist.

  • Es müsse für Kunden klar ersichtlich sein, wer in der Firmenkonstruktion für die Behandlungsdokumentation zuständig ist und wie sie erfolgt.

  • Da die gewerblichen Anbieter mit einem telemedizinischen Angebot arbeiten und Verbraucherbeschwerden teilweise eine lange Antwortzeit oder fehlende Rückrufe zeigen, müsse für Kunden eine verlässliche direkte telefonische Erreichbarkeit mit angemessener Rückrufzeit gewährleistet sein.

  • Die gewerblichen Anbieter, die selbst Vertragspartner werden oder an Leistungserbringer vermitteln, die selbst nicht haftpflichtversichert sind, müssten verpflichtet werden, entsprechend der Berufsordnung der Zahnärzte eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

  • Die Werbung der gewerblichen Anbieter für Zahnschienen müsse sich an standesrechtlichen Werbevorschriften der niedergelassenen Zahnärzteschaft orientieren. Die Vorschriften sollten zudem auch für Unternehmen gelten, die die beworbenen Leistungen selbst nicht erbringen. Auch strengere Regularien für medizinisch nicht notwendige kosmetische Zahnbegradigungen, wie es sie bereits im Heilmittelwerbegesetz für Schönheitsoperationen gibt, wären denkbar.

Fazit

„Das Geschäftsmodell des reduzierten persönlichen Kontakts kann für Kunden problematisch werden, wenn die Behandlung nicht verläuft wie gehofft. Die Webseiten locken mit günstig erscheinenden Monatsraten, die tatsächlich aber insgesamt teurer sind als die Einmalzahlung. Eine Aufklärung über Risiken und Alternativen findet auf den Webseiten nicht statt.

Welches Personal die Behandlung überwacht und wie sie dokumentiert wird, ist unklar. Die Unternehmen werben teils irreführend mit Schein-Gütesiegeln, rein positiven Vorher-nachher-Bildern und unterliegen als GmbH nicht der Standesaufsicht.

Das Haftungsvermögen ist begrenzt, zudem gibt es bei drei Anbietern keine Streitschlichtung und die Unternehmen versuchen, das Widerrufsrecht auszuschließen. Das alles stellt Kundinnen im Konfliktfall schlechter."

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