Rechtsauffassung von BZÄK und KZBV

3G ist in der Zahnarztpraxis unzulässig

So lange es in Deutschland keine Impfpflicht gegen COVID-19 gibt, entscheidet der Patient, ob er sich impfen lässt oder nicht. Das gilt auch in der Zahnarztpraxis. Ausnahmen von dieser Regel kann es nur aufgrund einer entsprechenden rechtlichen Grundlage geben. Die 3G-Regel dürfen Zahnärzte daher nicht einführen.

Eine zahnärztliche Behandlung steht für alle Patienten zur Verfügung – auch denen, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft oder darauf getestet sind. Das stellen Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) klar. Sie sehen keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test von Patienten zur Bedingung für eine Behandlung gemacht wird.

2G und 3G verstoßen gegen das Berufsrecht

Medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gehörten zur Grundversorgung der Bevölkerung. „Patientinnen und Patienten müssen daher vor ihrer Behandlung in einer Zahnarztpraxis keinen entsprechenden 3G-Nachweis vorlegen – anders als zum Beispiel vielfach bei körpernahen Dienstleistungen, wie sie etwa Friseur- oder Kosmetiksalons anbieten“, teilen beide Organisationen mit.

Zahnärztinnen und Zahnärzte seien als Heilberuf zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet. „Es würde eben dieser Berufspflicht widersprechen, wenn die Behandlung von Patienten willkürlich abgelehnt wird“, heißt es in dem gemeinsamen Statement. „Das wäre dann der Fall, wenn ganze Bevölkerungsgruppen – zum Beispiel Ungeimpfte oder nicht Getestete – von der Behandlung ausgeschlossen würden.“

In der Zahnarztpraxis dürfe zwar der Impfstatus des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen werden – ein Recht auf Behandlungsverweigerung könne daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Durch die schon immer sehr umfassenden Hygienemaßnahmen in Zahnarztpraxen seien dort sowohl die Behandelnden als auch die Patientenschaft nachweislich sehr gut vor der Übertragung von Infektionskrankheiten geschützt.

Diese Auffassung untermauert nun die Zahnärztekammer Nordrhein. Auch sie verweist auf die Berufsordnung: „Jedes Mitglied der Zahnärzteschaft verpflichtet sich, seinen Beruf würdig, gewissenhaft und nach den Gesetzen der Menschlichkeit zum Wohle des Patienten auszuüben sowie dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen.“ Das fehlende Vertrauensverhältnis, das für die Ablehnung einer Behandlung erforderlich ist, könne dabei stets nur einen einzelnen Patienten, nicht aber ganze Gruppen betreffen.

Aber der Impfstatus darf erfragt werden

Ungeachtet der Verpflichtung des Zahnarztes, in Notfällen zu helfen, kann nach § 1 Abs. 6 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein der Zahnarzt die Behandlung ablehnen, falls

  • eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt werden kann oder 

  • die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder

  • er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. 

Zusammenfassend gibt es demzufolge keine gesetzliche Grundlage, durch die der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test eines Patienten Voraussetzung für eine Behandlung sein darf. Zwar darf sich der Zahnarzt beim Patienten nach dessen Status erkundigen, dieser muss ihm allerdings nicht antworten. Gemäß der Berufsordnung darf ein Zahnarzt keinen Patienten ablehnen, weil der möglicherweise unter einer Infektionskrankheit leidet oder zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe – Ungeimpfte oder nicht Getestete – gehört.

Bei einem Impfnachweis oder einem Testergebnis handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die nur in Ausnahmefällen erhoben und verarbeitet werden dürfen.

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.