Fehler rund um eine Laborleistung

Wer haftet?

Rebecca Richter
Die angefertigte Prothese oder Krone passt nicht? Der Patient klagt über ein unangenehmes Druckgefühl nach dem Einsetzen des Implantats? Welche Haftungsregeln greifen, wenn ein Fehler rund um eine Laborleistung unterläuft, und wie Sie Ihren Pflichten nachkommen.

Üblicherweise besteht zwischen Ihnen und einer gesetzlich oder privat versicherten Person ein Behandlungsvertrag. Das Haftungsrecht richtet sich dann nach den entsprechenden Regeln und unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Es können jedoch auch andere haftungsrechtliche Folgen bei Fehlern auf Sie zukommen – beispielsweise, wenn bei der prothetischen Arbeit im Labor etwas schiefgelaufen ist.

Die zahnärztliche Leistung unterliegt grundsätzlich erst einmal nicht dem Recht der Gewährleistung. Bei der zahnärztlichen Leistung handelt es sich um einen Dienstvertrag, der zu unterscheiden ist von einem Werkvertrag. Nur im Eigen- oder Fremdlabor hergestellter Zahnersatz unterliegt dem Werkvertragsrecht und dem dazugehörigen Gewährleistungsrecht (§§ 633ff. BGB). Laut Bundesgerichtshof ist ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag grundsätzlich ein Dienstvertrag, da „Dienste höherer Art“ geschuldet sind. Soweit im Rahmen der Vertragsausführung eine spezifische zahnärztliche Behandlung nicht vorliegt, sondern nur die rein technische Anfertigung einer Prothese, kommt das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags zur Anwendung. Dabei wird ein sogenannter Erfolg geschuldet.

Man muss also unterscheiden, ob sich die Beschwerde des Patienten auf eine zahnlabortechnische Leistung oder allein oder vor allem auf die Behandlung vorm oder beim Eingliedern bezieht.

Wenn das Labor Murks gemacht hat

Liegt ausschließlich ein Mangel an der rein zahntechnischen Leistung (Prothetik) vor und damit durch das Labor verursacht vor, findet das Gewährleistungsrecht der §§ 631ff. BGB (Werkvertragsrecht) auf Sie als Zahnarzt oder Zahnärztin Anwendung. Wichtig ist, dass der Fehler der labortechnischen Leistung Ihnen juristisch hier trotzdem zuzurechnen ist, da das Labor als Erfüllungsgehilfe fungiert. Der Patient hat lediglich mit Ihnen einen Vertrag geschlossen und nicht mit dem Labor. Daher darf er sich ausschließlich an Sie wenden. Nur wenn sich die Beschwerden auf die Planung des Zahnersatzes oder die Behandlung beim oder nach dem Eingliedern der Prothese beziehen, bleibt es bei der Qualifizierung eines Dienstvertrags mit den entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen ebenfalls gegen Sie gerichtet.

Hat der Patient die rein technische Herstellung des Zahnersatzes als mangelhaft gerügt und ist das Gewährleistungsrecht anwendbar, steht ihm folgendes Recht zu:

  • Nachbesserung

  • Rücktritt vom Vertrag

  • Schadensersatz

Einen Unterschied macht, ob das Werk bereits abgenommen wurde. Die Abnahme liegt in der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes beim Patienten. Das kann zu unterschiedlichen Zeiten sein und hängt vom Einzelfall ab. Bis zur Abnahme haben Sie die ordnungsgemäße Leistung zu beweisen und stehen damit in der Beweislastpflicht, dass alles ordnungsgemäß war. Erst ab Abnahme, in den meisten Fällen das Einsetzen beispielsweise einer Krone, muss der Patient beweisen, dass ein Mangel vorliegt.

Die Verpflichtung Nachbesserung zu leisten ist jedoch positiv zu sehen, denn Sie haben entsprechend auch ein Recht darauf, dass Sie die Leistung – sogar mehrfach – versuchen können nachzubessern, bevor weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Auf das Einräumen der Möglichkeit zur Nacherfüllung kann nur verzichtet werden, wenn dies einer Seite nicht zuzumuten ist. Folge ist bei letztendlich unbrauchbarer Leistung auch, dass kein Honoraranspruch besteht und ein etwaig gezahltes Honorar zurückzuzahlen ist.

Natürlich steht Ihnen wegen eines Fehlers, den Sie nicht verursacht haben, und den daraus erwachsenden Schäden gegenüber dem Labor ein Regressanspruch im Anschluss zu. Sollte noch nicht geklärt sein, ob Sie die Haftung oder den Schaden überhaupt zu übernehmen haben, dürfen Sie trotzdem aus Kulanz eine Nachbesserung übernehmen. Dann sollte jedoch unbedingt schriftlich festgehalten werden, dass Sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun.

Wenn der Zahnarzt es vergeigt hat

Grundsätzlich haftet man bei mangelhafter Leistung bei der Behandlung für Schadensersatz direkt, ohne dass ein Recht auf Nachbesserung besteht. Besteht das Behandlungsverhältnis noch, kann der Patient gemäß § 627 BGB kündigen. Dann greift § 628 BGB: Danach entfällt der Vergütungsanspruch insoweit, als die bisherigen Arbeiten infolge der Kündigung nicht mehr im Interesse des Patienten stehen (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier kann aber bei Weiterführung durch einen anderen Zahnarzt die Honorarersparnis durch die bereits geleistete Arbeit aufzurechnen sein.

Die Beweislast liegt immer beim Patienten. Bei sogenannten groben Behandlungsfehlern kehrt sie sich jedoch wieder um. Dann muss der Arzt juristisch einstehen. Faustregel, wann ein grober Behandlungsfehler vorliegt: Ein anderer Arzt muss sich das Ergebnis ansehen und die Hände über dem Kopf zusammenschlagen.

Liegt ausschließlich ein Mangel an der rein zahntechnischen Leistung (Prothetik) vor, beträgt die Verjährungsfrist nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB im Regelfall zwei Jahre. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise ein arglistiges Verschweigen des Mangels vorliegt, gilt eine Frist von drei Jahren (§ 634 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, die sich auf den Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes bezieht. Bei der dienstvertraglichen Haftung für alle anderen zahnärztlichen Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für gewöhnlich 3 Jahre nach § 195 BGB.

Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen sind grundsätzlich unwirksam, denn Sie würden diese mit Verbrauchern schließen. In diesem Verhältnis darf nicht zu ihrem Nachteil von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Es ist jedoch zulässig, einen bestimmten Behandlungserfolg vertraglich zu vereinbaren.

Geschieht dies, gilt für diesen Vertrag das Werkvertragsrecht mit den werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsvorschriften. Vereinbarungen über eine Verkürzung der Verjährungs- oder Gewährleistungsfristen gegenüber Kassenpatienten sind grundsätzlich nicht möglich im Hinblick auf die zwingende Regelung des § 136a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 SGB V.

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