Fragen und Antworten
Wie erfährt die Zahnarztpraxis, ob die Patienten eine ePA haben?
Das Praxisverwaltungssystem (PVS) zeigt die Verfügbarkeit automatisch an.
Kann die ePA nur befüllt werden, während die eGK gesteckt ist?
Nein. Mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhalten Praxen automatisch ein 90-tägiges Zugriffsrecht auf die ePA der Patientin beziehungsweise des Patienten – vorausgesetzt, die Versicherten haben die Zugriffsdauer nicht in ihrer ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse verkürzt oder verlängert. Der Zugriff bleibt auch nach Entfernen der eGK aus dem Kartenterminal bestehen. Eine PIN-Eingabe in der Praxis durch die Versicherten ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der Zugriffsdauer muss die eGK zur erneuten Zugriffsfreigabe gesteckt werden, wenn die Patienten den Zugriff nicht über die App oder die Ombudsstelle organisieren.
Müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte immer einen Blick in die ePA werfen?
Nein. Die Grundlage der Behandlung bleibt das anamnestische Gespräch, aus dem sich fallspezifisch aus der (zahn)ärztlichen Sorgfaltspflicht ein Grund ergeben kann, bestimmte Dokumente oder Vorbefunde in der ePA einzusehen.
Muss die ganze ePA gesichtet werden?
Nein, auch hier ist die Anamnese maßgeblich. Nur wenn es konkrete Hinweise gibt, dass in der ePA Daten eingestellt sind, die für die Behandlung relevant sein könnten, ist ein gezielter Blick in die ePA angezeigt. Ohne einen solchen Anlass muss die ePA nicht konsultiert und schon gar nicht durchforstet werden.
Kommt jede Untersuchung in die ePA?
Nein. Nicht jede Untersuchung landet in der ePA. Eingestellt wird aktuell nur das, was für nachbehandelnde Kolleginnen und Kollegen von Relevanz ist, etwa ein ohnehin für Dritte angefertigter Befundbericht nach einer Zahnextraktion. Grundsätzlich gilt zudem, dass Zahnarztpraxen die ePA nur befüllen müssen, wenn sie die Daten in der aktuellen Behandlung selbst erhoben haben und die Dokumente elektronisch vorliegen. Außerdem dürfen die Patienten nicht widersprochen haben. Zu den Befüllungspflichten hat die KZBV eine Praxisinformation erstellt (www.kzbv.de/ePA_OnePager_Befuellung), die detaillierter beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Zahnarztpraxen Daten in die ePA einstellen müssen.
Dürfen nur Zahnärztinnen und Zahnärzte selbst die ePA befüllen?
Nein. Rein unterstützende Aufgaben im Rahmen der Befüllung, Aktualisierung oder Löschung von Daten können an das zahnmedizinische Fachpersonal in der eigenen Praxis delegiert werden.
Ersetzt die ePA die Behandlungsdokumentation?
Nein. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind weiterhin verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen zu einer Behandlung in der praxiseigenen Behandlungsdokumentation festzuhalten. Für die ePA wird keine separate Dokumentation angelegt.
Löst die ePA den Versand von Arztbriefen oder Befundberichten ab?
Nein. Die direkte Kommunikation mit anderen Zahnärztinnen und Zahnärzten oder Ärztinnen und Ärzten ist von der ePA unberührt und verläuft weiterhin über die etablierten Kanäle, zum Beispiel den Kommunikationsdienst KIM.
Können Krankenkassen Einsicht in die ePA ihrer Versicherten nehmen?
Nein. Krankenkassen haben keinen Zugriff auf medizinische Inhalte der ePA. Nur auf ausdrücklichem Wunsch der Versicherten dürfen sie Dokumente, etwa ältere Papierbefunde, einstellen. Sobald diese Dokumente eingestellt sind, sind sie in der ePA für die Krankenkassen nicht mehr einsehbar. Außerdem müssen Krankenkassen Informationen zu abgerechneten Leistungen von (Zahn)Arztpraxen bereitstellen, sofern die Versicherten dem nicht widersprechen.
KZBV – Abteilung Telematik
100 weitere Fragen und Antworten sowie zusätzliche hilfreiche Informationen zur ePA hat die KZBV auf einer eigenen Themenseite zusammengestellt: www.kzbv.de/epa-fuer-alle.