Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern bringen Landzahnarztgesetz auf den Weg
Ende September wurde im sächsischen Landtag ein gemeinsamer Antrag der Fraktionen CDU, BSW und SPD zum Landzahnarztgesetz eingebracht. Ziel ist es, eine bedarfsgerechte zahnärztliche Versorgung im Freistaat sicherzustellen.
Zentraler Baustein des Entwurfs ist eine Vorabquote: Neun Studienplätze pro Jahr sollen an Zahnmedizinstudierende gehen, die sich im Gegenzug verpflichten, zehn Jahre in unterversorgten Regionen zu praktizieren. Die Quote orientiert sich am 2021 in Kraft getretenen Sächsischen Landarztgesetz und umfasst bis zu 8,1 Prozent der aktuell 109 Zahnmedizinstudienplätze an sächsischen Universitäten.
Zusammen mit Sachkundigen, wie Prof. Dr. Ingo Bechmann, Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig, wurden Chancen, Herausforderungen und konkrete Umsetzungsmöglichkeiten erörtert. Dabei herrschte Konsens, dass der Freistaat eine tragfähige Lösung entwickeln muss, um einer drohenden Unterversorgung entgegenwirken zu können.
Noch rechtzeitig vor die Ruhestandswelle kommen
Laut der KZV Sachsen werden in den nächsten zehn Jahren rund 700 niedergelassene Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Freistaat in den Ruhestand gehen – nachrücken werden jedoch nur etwa halb so viele junge Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner. Dadurch würden in Sachsen innerhalb von 20 Jahren voraussichtlich ein Drittel der Vertragszahnarztpraxen wegfallen.
In diesen Bundesländern gibt es eine Quote
Landarztquote: Baden-Württemberg, Bayern (auch ÖGD), Hessen (auch ÖGD), Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (auch ÖGD), Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt (auch ÖGD), Thüringen.
Landzahnarztquote: Sachsen-Anhalt (seit WS 2025/2026), Thüringen (in Umsetzung), Sachsen (geplant), Mecklenburg-Vorpommern (geplant)
Auch Mecklenburg-Vorpommern plant eine ähnliche Regelung. Dort gibt es bereits eine Landarztquote, doch „künftig soll es zusätzlich eine Landzahnarztquote, eine Landapothekerquote sowie ein Studienplatzkontingent für den Öffentlichen Gesundheitsdienst geben“, heißt es in einem Gesetzentwurf der Landesregierung in Schwerin vom 24. September 2025. Zudem soll es Ärztinnen und Ärzten möglich sein, nach dem Studium auf Antrag eine andere Facharztausbildung zu absolvieren, wenn es regionalen Bedarf gibt – etwa in Augenheilkunde, HNO, Gynäkologie oder Psychiatrie.
Für das Auswahlverfahren wird in beiden Bundesländern verstärkt auf persönliche Eignung geachtet: Neben Abiturnote und Studieneignungstest fließen Kriterien wie abgeschlossene Berufsausbildung, Freiwilligendienst, Sozialkompetenz und Engagement in die Beurteilung ein. In Sachsen wird die Abiturnote maximal mit 20 Punkten gewichtet. Ein Auswahlgespräch soll die fachliche und persönliche Eignung für eine vertragszahnärztliche Tätigkeit prüfen.
„Die Landzahnarztquote eröffnet vielen jungen Menschen, die bisher am Numerus clausus gescheitert sind, eine echte Chance auf einen Studienplatz in der Zahnmedizin“, betont Dr. Jochen Schmidt, Vorstandsvorsitzender der KZV Sachsen-Anhalt.
Bei Vertragsbruch droht eine hohe Geldstrafe
„Ihre Wirkung wird sich aber erst entfalten, wenn die heute Geförderten ihr Studium erfolgreich abgeschlossen und ihre Berufslaufbahn begonnen haben.“
Wer dann später nicht wie vereinbart in ländlichen Regionen tätig wird, muss mit Vertragsstrafen rechnen – laut sächsischem Gesetzentwurf mit Strafen von bis zu 250.000 Euro. Die KZV Sachsen begrüßt die Initiative ausdrücklich und sieht darin ein nachhaltiges Instrument zur Sicherung der Versorgung. Die Gesetzentwürfe beider Länder werden aktuell noch in den Fachausschüssen beraten.






