Wann ist eine Zahnarztpraxis ein Gewerbe?
Im verhandelten Fall bot eine Zahnarztpraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmiert, neben allgemeinen zahnärztlichen Leistungen auch Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie an. Die fünf Gesellschafter – allesamt Zahnärzte – arbeiteten dort gemeinsam mit fünf bis sechs weiteren angestellten Kollegen. Zusätzlich waren in der Praxis drei bis vier Vorbereitungsassistenzzahnärzte und eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie angestellt, zudem war eine weitere Kieferorthopädin als freie Mitarbeiterin tätig. Die Praxis beschäftigte außerdem 53 Personen in den Bereichen Assistenz, Verwaltung und Anmeldung.
Die Patientinnen und Patienten wurden oft von verschiedenen Zahnärzten behandelt. Bei anspruchsvollen Fällen erfolgte zunächst eine Untersuchung durch einen Gesellschafter, der dann die weitere Therapie festlegte. Auch bei kieferorthopädischen Behandlungen waren die Inhaber aktiv und tauschten sich regelmäßig mit den Spezialisten aus.
Der Vorwurf: Die Gesellschafter arbeiten nicht genug am Patienten
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das zuständige Finanzamt zu dem Schluss, dass die Praxis nicht mehr ausschließlich freiberufliche, sondern auch gewerbliche Einkünfte erzielt. Das führte in der Folge zu Gewerbesteuerbescheiden sowie zur Aufforderung, künftig Bilanzen zu erstellen und den Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das Argument der Behörde: Die Gesellschafter würden bei Routinebehandlungen und Untersuchungen zu wenig mitwirken – deshalb läge keine freiberufliche Tätigkeit vor. Denn für freiberufliche Einkünfte sei eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter bei allen Patienten nötig.
Doch nicht die Anzahl angestellter Zahnärzte führt zur Gewerbeeinstufung
Das Finanzgericht widersprach dieser Auffassung und stufte die Einkünfte wieder als freiberuflich ein. Damit entfällt die Gewerbesteuer. Den Richterinnen und Richtern zufolge gibt es keine feste Obergrenze für die Zahl der angestellten Zahnärzte, bei deren Überschreitung automatisch gewerbliche Einkünfte entstehen – weder für Einzelpraxen noch für Gemeinschaftspraxen.
Das Gericht stellte klar, dass Fachkräfte einen Teil der zahnärztlichen Arbeit übernehmen dürfen, solange die Praxisinhaber aufgrund ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Es ist also nicht notwendig, dass die Gesellschafter jeden Routinefall persönlich behandeln.
„Wichtig ist, dass die Praxis so organisiert ist, dass die Gesellschafter durch regelmäßige Besprechungen, ihre Präsenz in der Praxis, die räumliche Nähe und ihre Ansprechbarkeit stets über die laufenden Behandlungen informiert sind“.
Bund der Steuerzahler
Für die Frage, wie viele Zahnärzte angestellt werden dürfen, gelten bekanntlich die berufsrechtlichen Regelungen: Nach der Zulassungsverordnung für Zahnärzte darf ein Vertragszahnarzt höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte oder eine entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften beschäftigen. Innerhalb dieser Grenze gilt die persönliche Ausübung der Tätigkeit als gewährleistet.
Und die Gesellschafter müssen nicht immer selbst behandeln
In der beschriebenen Gemeinschaftspraxis mit fünf Vertragszahnarztsitzen sind rund fünf weitere Vollzeitzahnärzte angestellt. „Die Gesellschafter sind in die Behandlungen eingebunden, so dass ihre Eigenverantwortlichkeit besteht und kein Grund für eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt“, verdeutlicht der Bund der Steuerzahler.
Die Anstellung von Vorbereitungsassistenzzahnärzten diene deren Ausbildung und sei für eine spätere Niederlassung als Vertragszahnarzt erforderlich. Weder die Anzahl noch die Anstellung dieser Assistenzärzte führten zu einer Umqualifizierung der Einkünfte. Gleiches gelte für Kieferorthopäden, da diese innerhalb des Zahnmedizinstudiums ausgebildet werden und keine fachfremde Tätigkeit ausüben.
„Um die Eigenverantwortlichkeit zu sichern, empfiehlt es sich, schriftlich festzuhalten, dass die Praxisinhaber stets leitend tätig sind“, rät der Verein. Dies könne im Arbeitsvertrag geregelt werden und helfe dabei, die freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu belegen.
Finanzgericht Sachsen
Az.: 4 K 766/22
Urteil vom 26. Februar 2026



