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Gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK – Teil 5

Analoge Berechnung der Unterkieferprotrusionsschiene

Um andere, ungeeignete oder unangemessene Berechnungsvorschläge zu vermeiden, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf Berechnungsmöglichkeiten als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin. © MQ-Illustrations - stock.adobe.com
Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
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Bei der obstruktiven Schlafapnoe verursacht die im Schlaf erschlaffende Rachenmuskulatur eine Verlegung der oberen Atemwege und bewirkt wiederholte Atemaussetzer. Eine der konservativen Therapien bei dieser Erkrankung stellt die Unterkieferprotrusionsschiene (UPS) dar.

Es handelt sich dabei um ein zweiteiliges Schienensystem, das durch Veränderung der Unterkieferposition während des Schlafes eine Verlegung der Atemwege verhindern soll. Bei der UPS handelt es sich nicht um eine funktionsanalytische/-therapeutische Leistung, auch dient die UPS nicht als Aufbissbehelf oder zur Schienung/Stabilisierung parodontal oder traumatisch gelockerter Zähne.

Die UPS ist im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht beschrieben und auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Notwendigkeit der analogen Berechnung bestätigt Beschluss Nr. 20 des Beratungsforums von BZÄK, privater Krankenversicherung und Beihilfe.

Abweichend von der Empfehlung der von privater Krankenversicherung und Beihilfe als angemessen erachteten Leistung zur analogen Berechnung der UPS weist der Ausschuss Gebührenrecht auf folgende Berechnungsmöglichkeit als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin:

Geb.-Nr. 6070a GOZ Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 6070 Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang

Diese Berechnung gewährt unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes eine Vergütung in Höhe von 336,33 Euro. § 5 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bleiben unberührt.

Diese gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK hindert die Zahnärztin und den Zahnarzt ausdrücklich nicht daran, unter Beachtung der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere Leistung zur analogen Berechnung heranzuziehen.

Weitere Teile der Serie

  • Analoge Berechnung des mehrschichtigen Kompositaufbaus in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung (zm 10/2026)

  • Analoge Berechnung des präendodontischen Aufbaus in Adhäsivtechnik (zm 12/2026)

  • Analoge Berechnung der Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe (zm 17/2026)

  • Analoge Leistungen der Parodontitistherapie (zm 18/2026)

  • Analoge Berechnungen der UPS (zm 19/2026)

Weitere im Zusammenhang mit einer UPS erforderliche Leistungen werden in der Stellungnahme „Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung der Schlafapnoe“ des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK beschrieben.

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