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Gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK – Teil 4

Analoge Leistungen der Parodontitistherapie – eine Reevaluation

Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK erklärt in diesem Teil der Serie, welche Analog-Berechnungen bei einer Parodontitistherapie nach GOZ möglich sind. © MQ-Illustrations - stock.adobe.com
Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
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Die allgemeinen Praxiskosten wie die Kosten für Material- und apparativen Aufwand ändern sich stetig. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Überprüfung der zur analogen Berechnung herangezogenen Leistung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich. Im Interesse einer gebührenrechtskonformen Rechnungslegung und einer sachgerechten Bewertung hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die analoge Berechnung parodontologischer Leistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ überprüft.

Unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie wurde 2020 die S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ veröffentlicht. Diese Leitlinie strukturierte die Parodontitistherapie neu und definierte die Leistungen, die in der GOZ nicht beschrieben sind. In der Folge verständigte sich das Beratungsforum von BZÄK, privater Krankenversicherung und Beihilfe auf Leistungen des Gebührenverzeichnisses, die auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ zur analogen Berechnung der nicht beschriebenen Leistungen heranzuziehen waren.

Gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Aufgabe der analogen Berechnung darin, die Zahnärztin und den Zahnarzt leistungsgerecht und angemessen zu honorieren. Die in den vergangenen Jahren erfolgten Kostensteigerungen in den zahnärztlichen Praxen (Minutenkostensatz einer zahnärztlichen Modellpraxis 6,78 Euro, Stand 2025, Quelle: BZÄK) erforderten daher eine Überprüfung der zur analogen Berechnung bestimmten Leistungen.

Die zwischenzeitlichen Erhöhungen des Punktwerts im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) der gesetzlichen Krankenversicherung haben zudem dazu geführt, dass einige der im Beratungsforum analog bewerteten Leistungen unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes mittlerweile niedriger dotiert sind als im BEMA. Dazu hat bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass in diesen Fällen die Vergütung bei der Behandlung privat Krankenversicherter wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist.

Deshalb hat sich die BZÄK entschlossen, eine sachnähere Neubewertung der analog zu berechnenden Leistungen vorzunehmen und hält im Ergebnis folgende Berechnung für angemessen:

Geb.-Nr. 3210a GOZ Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI), mehr als zweimal innerhalb eines Jahres, entsprechend Nr. 3210 Beseitigung störender Schleimhautbänder (18,11 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 4000a GOZ Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), einwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 4000 Erstellen eines Parodontalstatus (20,70 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 3130a GOZ Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT), mehrwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 3130 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes (36,22 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 2000a GOZ Subgingivale Instrumentierung – UPT, einwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 2000 Versiegelung kariesfreier Fissuren (11,64 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 2380a GOZ Subgingivale Instrumentierung – UPT, mehrwurzeliger Zahn, entsprechend Nr. 2380 Amputation und Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa (20,70 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 7080a GOZ PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation, entsprechend Nr. 7080 laborgefertigtes Provisorium, je Zahn oder Implantat (77,61 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 3290a GOZ Ausfertigung PAR-Formblatt, entsprechend Nr. 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff (7,11 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 9090a GOZ Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG), entsprechend Nr. 9090 Knochengewinnung, -aufbereitung und -implantation (51,74 Euro / 2,3-facher Satz)

Geb.-Nr. 3110a GOZ Befundevaluation – PAR, entsprechend Nr. 3110 Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn (59,50 Euro / 2,3-facher Satz)

Andere, nicht die zur analogen Berechnung heranzuziehenden Leistungen betreffende Vereinbarungen in den Beschlüssen Nr. 54 bis 59 des Beratungsforums bleiben unverändert gültig.

Weitere Teile der Serie

  • Analoge Berechnung des mehrschichtigen Kompositaufbaus in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung (zm 10/2026)

  • Analoge Berechnung des präendodontischen Aufbaus in Adhäsivtechnik (zm 12/2026)

  • Analoge Berechnung der Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe (zm 17/2026)

  • Analoge Leistungen der Parodontitistherapie (zm 18/2026)

  • Analoge Berechnungen der UPS (zm 19/2026)

Die vorstehende gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK hindert die Zahnärztin / den Zahnarzt ausdrücklich nicht daran, unter Beachtung der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere Leistung zur analogen Berechnung heranzuziehen oder die Beschlüsse des Beratungsforums auch hinsichtlich der darin zur analogen Berechnung genannten Leistungen weiterhin zu verwenden.

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