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Gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK – Teil 2

Analoge Berechnung des präendodontischen Aufbaus in Adhäsivtechnik

Um andere, ungeeignete oder unangemessene Berechnungsvorschläge zu vermeiden, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf Berechnungsmöglichkeiten als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin. © MQ-Illustrations - stock.adobe.com
Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
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Bei stark zerstörten und/oder mit insuffizienten Restaurationen versorgten Zähnen, die einer Wurzelkanalbehandlung zugeführt werden sollen, ist es oft nicht hinreichend, diese Zähne mit einem einfachen temporären Verschluss zu versehen. Es ist vielmehr notwendig, die verlorene Zahnhartsubstanz durch einen Aufbau zu ersetzen, der bestimmten Anforderungen genügt.

Dieser Aufbau muss folgenden Anforderungen genügen:

  • Ermöglichung des Anlegens und der Fixierung von Spanngummi

  • Schaffung von Referenzpunkten zur Längenbestimmung

  • Gewährleistung einer zumindest keimarmen Instrumentierung

  • Verhinderung der bakteriellen Neubesiedlung der Wurzelkanäle

  • Herstellung einer zumindest begrenzten Kaustabilität


Die vorstehend bezeichneten Eigenschaften erfordern nicht die vollständige Wiederherstellung der physiologischen Außenkontur des Zahnes im Sinne einer definitiven Restauration, auch dient die Leistung nicht als Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Krone. Es handelt sich vielmehr um eine im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht beschriebene Leistung, die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

Nur um andere, ungeeignete oder unangemessene Berechnungsvorschläge zu vermeiden, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf folgende Berechnungsmöglichkeit als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin:

Geb.-Nr. 2100a GOZ Präendodontischer Stumpfaufbau in Adhäsivtechnik entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Nr. 2100 Kompositrestauration, dreiflächig.

Diese Berechnung gewährt unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes eine Vergütung in Höhe von 83,05€.

Die vorstehende gebührenrechtliche Einordnung der Bundeszahnärztekammer hindert die Zahnärztin / den Zahnarzt ausdrücklich nicht daran, unter Beachtung der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere Leistung zur analogen Berechnung heranzuziehen.

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