Analoge Berechnung des präendodontischen Aufbaus in Adhäsivtechnik
Dieser Aufbau muss folgenden Anforderungen genügen:
Ermöglichung des Anlegens und der Fixierung von Spanngummi
Schaffung von Referenzpunkten zur Längenbestimmung
Gewährleistung einer zumindest keimarmen Instrumentierung
Verhinderung der bakteriellen Neubesiedlung der Wurzelkanäle
Herstellung einer zumindest begrenzten Kaustabilität
Die vorstehend bezeichneten Eigenschaften erfordern nicht die vollständige Wiederherstellung der physiologischen Außenkontur des Zahnes im Sinne einer definitiven Restauration, auch dient die Leistung nicht als Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Krone. Es handelt sich vielmehr um eine im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht beschriebene Leistung, die auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.
Nur um andere, ungeeignete oder unangemessene Berechnungsvorschläge zu vermeiden, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf folgende Berechnungsmöglichkeit als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin:
Geb.-Nr. 2100a GOZ Präendodontischer Stumpfaufbau in Adhäsivtechnik entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Nr. 2100 Kompositrestauration, dreiflächig.
Diese Berechnung gewährt unter Anwendung des 2,3-fachen Steigerungssatzes eine Vergütung in Höhe von 83,05€.
Weiterführende Informationen
Stellungnahme „Endodontologische Leistungen“, Februar 2024
Patienteninformation „Präendodontischer Aufbau in Adhäsivtechnik“, Mai 2026
Stellungnahme „Analoge Leistungen“, September 2022
Stellungnahme „Bemessung analoger Leistungen“, Februar 2026
Stellungnahme „Rechnungslegung analoger Leistungen“, März 2026
Die vorstehende gebührenrechtliche Einordnung der Bundeszahnärztekammer hindert die Zahnärztin / den Zahnarzt ausdrücklich nicht daran, unter Beachtung der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ eine andere Leistung zur analogen Berechnung heranzuziehen.



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