Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

15-Jährige darf selbst über COVID-Impfung bestimmen

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Gesellschaft
Eine Mutter verweigerte ihrer Tochter die Corona-Impfung. Das sei ein Sorgerechtsmissbrauch, urteilte das Oberlandesgericht Zweibrücken. Die 15-Jährige darf diese Entscheidung selber treffen.

In dem Fall hat die Mutter das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter, allerdings lebt das Mädchen  auf eigenen Wunsch seit Februar 2020 nicht mehr bei ihr und verweigert die Rückkehr.

Die 15-jährige wollte sich seit längerer Zeit gegen Corona impfen lassen, was die Mutter aber strikt ablehnte. Schließlich leitete das Jugendamt im November 2021 ein Verfahren vor dem Familiengericht ein, das daraufhin der Mutter das Sorgerecht in dem Teilbereich des Rechts zur Entscheidung über eine Covid-19 Impfung entzog und die Ergänzungspflegschaft angeordnete.

Ein Fall von Kindeswohlgefährdung

Die Beschwerde der Mutter vor Gericht hatte keinen Erfolg: Im Falle einer Kindeswohlgefährdung habe das Familiengericht alle zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das alleinsorgeberechtigte Elternteil dazu nicht gewillt oder in der Lage sei, entschieden die Richter.

Nach ihrem persönlichen Eindruck bestünden weder Zweifel an der Eignung der Minderjährigen, die Tragweite der Impfentscheidung zu erfassen, noch an der Ernsthaftigkeit auch künftig jeglichen Kontakt zur Mutter abzulehnen.

Der Impfwunsch ist auch ein Akt der Selbstbestimmung

Solange das Kind aber jeglichen Kontakt zur Mutter ablehnt und sich die Mutter ihrerseits dem Impfwunsch des Kindes von vornherein verschließt, sei eine Risikoabwägung und letztlich eine Entscheidung über die Frage, ob eine Schutzimpfung wahrgenommen werde, "nicht in konstruktiver und kindeswohldienlicher Weise möglich".

Die Covid-19 Impfung sei für die Minderjährige von erheblicher Bedeutung, dieser nachdrückliche Impfwunsch sei aufgrund des Alters des Kindes als Akt der Selbstbestimmung in besonderem Maße beachtlich. Es komme nicht darauf an, dass bei der Minderjährigen keine besonderen Impfrisiken vorlagen und die Schutzimpfungen nunmehr gemäß STIKO-Empfehlung erfolgten.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht ZweibrückenAz.: 2 UF 37/22Beschluss vom 28. Juli 2022

Amtsgericht PirmasensAz.: 1 F 421/21Beschluss vom 1. Februar 2022

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