3 Prozent höhere Preise für zahntechnische Leistungen ab Januar 2020
Hintergrund ist § 57 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches, Buch V zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Über die Vereinbarung informieren die Vertragspartner den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt macht.