Abweichungsverordnung zur Approbationsordnung tritt in Kraft
Abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte regelt die Verordnung die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung in der Corona-Krise. Vorgesehen sind alternative Lehrformate, um die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde während der vom Bundestag am 28. März 2020 festgestellten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" zu gewährleisten. Die Verkündung ist im Bundesanzeiger erfolgt, damit ist die Verordnung jetzt in Kraft.
Geprüft werden darf auch am Phantom
Sonderregelungen gibt es für diese drei Prüfungen:
1. Naturwissenschaftliche Vorprüfung
Vorlesungen können in digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Praktika, die auch durch andere geeignete Lehrformate begleitet und ersetzt werden können. Die Prüfung selbst kann in Echtzeit in Bild und Ton in einen anderen Raum übertragen werden, wenn Prüflinge und Prüfer in die Übertragung einwilligen.
2. Zahnärztliche Vorprüfung und Prüfung
Auch hier können Vorlesungen in digitalen Lehrformaten durchgeführt werden. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden. Das gilt auch für Kurse und den Besuch von Polikliniken und Kliniken. Auch die Prüfung kann in einen anderen Raum per Bild und Ton übertragen werden.
3. Abweichende Regelungen bei der Zahnärztlichen Prüfung
Laut Verordnung können die Prüfung für Innere Medizin, die Prüfung über die Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Prüfung im ersten und zweiten Teil der Prüfung in der Chirurgie auch an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden.
Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie ist auch am Phantom möglich. Alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde können von demselben Prüfer durchgeführt werden. Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung auch nach den Sonderregeln abzuschließen.