Ärzte haften nicht für Corona-Impfschäden bei Schwangeren
Laut DGGG und DGPM besteht bei vielen niedergelassenen Ärzten und auch in den Impfzentren Unsicherheit in diesen haftungsrechtlichen Fragen - mit der Folge, dass Schwangere trotz eindeutiger Risikosituation nur einen erschwerten Zugang zur Impfung gegen COVID-19 erhalten. Nun aber schaffe eine neue Stellungnahme der STIKO endlich Klarheit.
„Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer COVID-19-Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 IfSG eine staatliche Entschädigung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist - das heißt, in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist. Dies umfasst zum Beispiel die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren oder Jugendlichen ohne Indikationsimpfempfehlung zwischen 12 und 17 Jahren“, zitieren die Gesellschaften aus den am 17. Juni aktualisierten FAQ der STIKO .
Infektionsschutzgesetz regelt Anspruch auf Entschädigung
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes habe das Bundesgesundheitsministerium (BMG) somit klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. "Das BMG bestätigt, dass der Anspruch unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden besteht", teilen DGGG und DGPM mit.
Die Impfung von Schwangeren - auch medizinisch berechtigt
Aus ihrer Sicht ist der Wunsch der schwangeren und stillenden Frauen in Deutschland nach einer COVID-19 Impfung groß und auch aus medizinischer Sicht berechtigt. Die wissenschaftliche Datenlage zeige, dass eine COVID-19-Erkrankung in der Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für Mutter und Kind darstellen kann. So liege allein das Frühgeburtsrisiko bei COVID-19 positiv getesteten Frauen bis zu 80 Prozent höher, als bei gesunden Schwangeren, hinzu kämen zahlreiche weitere Risiken für die nicht geimpfte erkrankte Mutter und ihr ungeborenes Kind.
„Wir begrüßen diese ersehnte Klarstellung zur Haftungsfrage ausdrücklich“, sagte DGPM-Vizepräsident, stellvertretend für die wissenschaftlichen gynäkologischen Fachgesellschaften. Zugleich betont er noch einmal den Zusatznutzen der Impfung für den Säugling: „Wir wissen heute bereits, dass die mütterlichen Antikörper auch einen Infektionsschutz, eine sogenannte Leihimmunität, für das Neugeborene bewirken können. Damit bietet die COVID-19-Schutzimpfung für schwangere und stillende Frauen mit einem mRNA-basiertem Impfstoff nachweislich Vorteile für Mutter und Kind sowohl vor als auch nach der Geburt.