EU-Quecksilber-Verordnung tritt zum 1. Juli in Kraft

Amalgam: Alternativen für Kinder und Schwangere

ck/pm
Praxis
Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilber-Verordnung ab 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Das meldet die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.

Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Hintergrund der neuen Bestimmung ist das Übereinkommen von Minamata, das Gesundheit und Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schützen soll.

Alternativ kommen auch aufwendigere Kunststofffüllungen infrage

„Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine qualitativ hochwertige und zuzahlungsfreie Zahnfüllung. Jedoch darf Amalgam in den Praxen entsprechend der EU-Verordnung für die genannten Patientengruppen ab jetzt regelhaft nicht mehr verwendet werden. Deshalb haben wir uns mit den Krankenkassen darauf verständigt, dass in diesen Fällen stattdessen künftig ein alternatives Füllungsmaterial gewählt werden muss. Dafür können auch aufwendigere Kunststofffüllungen infrage kommen“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

Möglich sind auch Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich

Patienten und Zahnärzte können grundsätzlich zwischen allen verfügbaren Materialien wählen. Als kostenfreie Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stehen jetzt auch Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich zur Verfügung, die bislang auf Fälle beschränkt waren, in denen eine Amalgam-Allergie festgestellt wurde oder Patienten an einer schweren Niereninsuffizienz litten. Hierzu wurde die bisherige Sonderregelung für Amalgam-Allergiker durch die KZBV und den GKV-Spitzenverband erweitert. Den Austausch intakter Füllungen übernehmen gesetzliche Kassen grundsätzlich nicht.

Das Übereinkommen von Minamata

Das Übereinkommen von Minamata

Zahnärzte müssen jedoch immer genau prüfen, welches Material im konkreten Fall verwendet werden kann und inwieweit der Verwendung eventuell begründete Kontraindikationen entgegenstehen. Unabhängig von der Frage der Versorgung der genannten Patienten wurde im BEMA die Nummer 13h für mehr als dreiflächige Füllungen eingeführt, die bereits auch bei plastischen Füllungsmaterialien der BEMA-Nummer 13d vorgesehen sind.

2016 wurden in Deutschland etwa 50,8 Millionen Füllungen innerhalb der GKV abgerechnet. Ihre Zahl ist seit Jahren rückläufig - ein Indiz für die weitere Verbesserung der Mundgesundheit und das Ergebnis der erfolgreichen Umorientierung hin zu einer präventionsorientierten Versorgung. Dentalamalgam ist in den Praxen zuletzt immer seltener verwendet worden. Das Material entspricht oftmals nicht mehr den Wünschen der Patienten. Aus ästhetischen Gründen werden häufig zahnfarbene Füllungen bevorzugt.

Weiterführende Informationen zu Füllungen und entsprechenden Leistungen

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