Amalgamabscheider: Behälter-Recycling ist rechtens
Im konkreten Fall hatte ein Hersteller versucht, die Werbung für das Recycling von Amalgamabscheider-Behälter eines Mitbewerbers zu untersagen. Begründung: Da der Amalgamabscheider ein Medizinprodukt sei, das die Besklagte als Einmalprodukt gekennzeichnet habe, sei die Aufbereitung der Behälter verboten. Das Landgericht Düsseldorf teilte diese Auffassung nicht und hat die Klage jetzt abgewiesen.
In seiner Urteilsbegründung kam das Gericht zwar zu dem Schluss, dass es keinen triftigen Grund gibt, der gegen das Recycling von Amalgamabscheider-Behältern spricht - selbst wenn diese als Einmalprodukte ausgewiesen sind. Dennoch ist das Recycling nicht unumstritten: Worum geht es?
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Landgericht Düsseldorf
Az.: 14c 0160/14
Urteil vom 25. Februar 2016