Ambulante Zahnarztpraxis darf mit dem Begriff "Praxisklinik" werben
Da der Begriff nach Ansicht der Richter nicht die Möglichkeit einer stationären Behandlung umfasst, liegt somit auch kein Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt auf seiner Homepage mit dem Begriff "Praxisklinik" geworben. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a. M. e.V. nahm daran Anstoß und verklagte den Mediziner.
Die Begründung: Der Begriff "Klinik" werde als Synonym für "Krankenhaus" verwendet und umfasse daher die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Da die Praxis jedoch keine stationäre Behandlung anbot, liege eine Irreführung der Verbraucher vor. Der Verein mahnte den Praxisbetreiber zunächst erfolglos ab und erhob schließlich Klage auf Unterlassung.
"Praxis" steht für "ambulant" - und relativiert den Begriff "Klinik"
Das Landgericht Essen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Praxisklinik" gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Denn es fehle an einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG.
Das Landgericht gab zwar zu, dass der Begriff "Klinik" ursprünglich als Synonym für "Krankenhaus" verwendet wurde. Dieses Verständnis werde aber im vorliegenden Fall durch den vorangestellten Begriff "Praxis" auf eine rein ambulante Behandlung beschränkt.
Der Durchschnittsverbraucher werde den Begriff "Praxisklinik" dahingehend verstehen, dass der Beklagte eine ambulante Einrichtung betreibe, was aus dem Begriffsteil "Praxis" folge, in der operative Eingriffe vorgenommen werden, was wiederum aus dem Begriffsteil "Klinik" folge.
Eine Parallele zum zulässigen Begriff "Tagesklinik"
Es bestehe nach Ansicht des Landgerichts eine Parallele zum Begriff "Tagesklinik", in dem gleichfalls durch den vorangestellten Teil des Begriffs für den Verbraucher ersichtlich zum Ausdruck gebracht werde, dass kein stationärer Aufenthalt gemeint ist.
Landgericht EssenAz.: 44 O 21/17
Urteil vom 8.11.2017