Anästhesie: ZA muss über Alternativen aufklären!
Der Fall
Ein 31-jähriger Mann hatte Schmerzen im Unterkiefer. Vor der Behandlung im Juli 2013 betäubte der Bielefelder Zahnarzt den betroffenen Bereich mittels Leitungsanästhesie. Über die mögliche Alternative einer ILA klärte der Zahnarzt seinen Patienten jedoch nicht auf. Am Tag nach der Behandlung hatte der Patient immer noch eine taube und kribbelnde Zunge und warf seinem Zahnarzt deshalb eine fehlerhafte Behandlung vor. Mit Ausnahme ihrer Spitze sei seine Zunge immer noch taub. Offenbar habe der Zahnarzt einen Zungennerv geschädigt, klagte er und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 Euro.
Das Urteil
Das OLG Hamm sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu. Eine fehlerhafte Behandlung konnte ein zahnmedizinischer Sachverständiger nicht feststellen. Auch bei fachgerechter Leitungsanästhesie seien Nervenverletzungen möglich. Allerdings habe es der Zahnarzt versäumt, seinen Patienten über die Möglichkeit einer ILA aufzuklären. Denn über mehrere gleichermaßen indizierte, übliche Behandlungsmethoden habe ein Arzt aufzuklären, wenn die Methoden unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen.
In diesem Fall habe der Patient eine echte Wahlmöglichkeit, so dass ihm die Entscheidung überlassen bleiben müsse, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen solle und auf welches Risiko er sich einlassen wolle. Zudem habe die intraligamentäre Anästhesie auch 2013 bereits „zum Standard in der ambulanten zahnmedizinischen Praxis gehört“. Ohne diese Aufklärung sei die Einwilligung des Patienten in die Leitungsanästhesie unwirksam und somit die ganze Behandlung rechtswidrig gewesen, erklärten die Richter.
OLG HammAz..: 26 U 199/15Urteil vom 19. April 2016
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