Oberlandesgericht Dresden

Anpassung beim Zahnersatz gilt nicht als Behandlungsfehler

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Praxis
Wenn der Zahnersatz nicht „auf Anhieb sitzt", belegt dies keinen Behandlungsfehler. Dies stellte das Oberlandesgericht Dresden in aller Deutlichkeit klar.

„Bei einer zahnärztlichen Behandlung kann ein Behandlungsfehler nicht bereits dann angenommen werden, wenn Zahnersatz nicht auf Anhieb 'sitzt'“, heißt es in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (4 U 2562/21). Dem Zahnarzt sei vielmehr „im Rahmen des Zumutbaren“ Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt mehrere Zähne einer Patientin mit Kronen versorgt. Die Kronen hätten von Anfang an nicht richtig gepasst, beanstandete die Frau nachträglich: Mit rund 30 Terminen für die Nachbehandlung sei die Grenze des Zumutbaren überschritten. Die Patientin verlangte vom Zahnarzt die Rückzahlung ihres Eigenanteils an den Behandlungskosten und Schmerzensgeld für die langwierige Prozedur. Das Landgericht Leipzig wies ihre Klage ab: Die Patientin habe keine Behandlungsfehler nachweisen können. Das OLG Dresden bestätigte nun das Urteil.

Die vom Gericht beauftragte medizinische Sachverständige habe zwar am Gipsmodell eine „nicht korrekte Einschleifsituation“ bei zwei Zähnen festgestellt. Doch seien die Kronen zu diesem Zeitpunkt nur provisorisch eingegliedert gewesen. Der Zahnarzt habe sie problemlos noch nacharbeiten können. Ernsthafte Abweichungen vom ärztlichen Standard seien an den Modellen nicht zu erkennen, so das Fazit der Sachverständigen.

Gericht: Anpassungsmaßnahmen sind fast immer nötig

Bei einer zahnprothetischen Versorgung sei ein Behandlungsfehler des Arztes nicht schon dann anzunehmen, wenn der Zahnersatz nicht beim ersten Mal „sitze“, betonte das OLG. Zahnersatz einzugliedern, sei ein „mehrstufiger Prozess“. Dabei seien fast immer Anpassungsmaßnahmen nötig, bei denen die Patienten mitwirken müssten.

Die Patientin habe behauptet, sie habe zu 30 weiteren Terminen antreten müssen. In den Behandlungsunterlagen dokumentiert seien aber für jeden Zahn maximal drei Termine, wobei es sich jeweils nur um minimale Polituren und das Einschleifen von Füllungen gehandelt habe. Um das zu widerlegen, hätte die Frau für die angebliche Menge von Nachbehandlungen schon einen handfesten Beweis erbringen müssen, so das OLG.

Oberlandesgericht Dresden
Az.: 4 U 2562/21
Urteil vom 09. Mai 2022

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