AOK-Bundesverband will Ärzte nicht für das Befüllen der ePA bezahlen
Letzte Woche fand die Anhörung im Bundestag zum Referentenentwurf eines PDSG statt - mit kritischer Resonanz aus der Sicht betroffener Verbände. Hier eine Zusammenstellung von Kernargumenten einiger "Player".
Aus Sicht der KBV leistet der vorliegende Referentenentwurf für die Akzeptanz der Digitalisierung nur begrenzt einen Beitrag. Aufwand und Nutzen der Digitalisierung im Gesundheitswesen müssten klar benannt werden. Digitalisierung muss sich ihrer Meinung nach daran messen lassen, wie sie die Versorgung verbessert, wie sie hilft, die Arbeit der Ärzte zu entlasten und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
KBV plädiert für systemische Anreize statt Sanktionsmechanismen
Was diesen Anspruch konterkariert, sind laut KBV die im Gesetzesentwurf geplanten Sanktionsmechanismen. Die KBV spricht sich für eine Abkehr von Sanktionen hin zu systemischen Anreizen aus, die - wie in anderen Ländern erfolgreich praktiziert - positive Impulse setzen und die Akzeptanz digitaler Anwendungen befördern sollen.
Kritisch bewertet KBV auch die vorgesehene erste Ausbaustufe einer elektronischen Patientenakte (ePA), die - so heißt es in der Stellungnahme - "praktisch nutzbringende Funktionen erkennbar nicht zur Verfügung stellt". Dies berge das Risiko, dass noch mehr Vertrauen in die Sinnhaftigkeit der Digitalisierung bei Ärzten und Patienten verloren gehe.
Die KBV fordert auch Klarheit darüber, wie hoch die zusätzliche Arbeitsbelastung für Ärzte sein wird, um die Patientenakte im Praxisalltag zu füllen. Und sie verlangt nach eindeutigen Regeln, mit denen klargestellt wird, dass die Arztpraxen weder mit den Strukturanpassungsaufwänden der Digitalisierung noch mit den im Zuge der Digitalisierung entstehenden Aufwänden für zusätzliche IT-Sicherheit alleine gelassen werden.
Der AOK-Bundesverband begrüßt die Stärkung der Patientensouveränität. Er sieht aber insbesondere bei den Finanzierungsregelungen zur ePA und beim Datenschutz Nachbesserungsbedarf. "Es ist richtig, dass der Bundesgesundheitsminister die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen mit diesem Gesetz vorantreiben will", erklärte AOK-Vorstand Martin Litsch.
"Die Erweiterung der elektronischen Patientenakte um zusätzliche Funktionen wie Impfausweis, Mutterpass und Zahn-Bonusheft ist konsequent und wird perspektivisch einen großen Nutzen für die Versicherten stiften." Als positiv sieht Litsch auch, dass an vielen Punkten zeitgemäße Verfahren im Sinne der Patienten eingeführt werden sollen.
So wird das sogenannte Zwei-Schlüssel-Prinzip überwunden, bei dem nur bei gleichzeitiger Eingabe eines Patientenpassworts und eines Arztschlüssels ein Zugriff auf die Akte des Patienten erfolgen konnte. Litsch: "Jetzt ist klargestellt, dass es sich um eine versichertengeführte Patientenakte handelt und dass die Patienten die Datenhoheit haben."
Der Verband weist allerdings darauf hin, dass es dem Gesetzgeber bewusst sein müsse, dass die fehlende Möglichkeit eines von den Versicherten differenzierten Zugriffs auf die Inhalte der ePA im ersten Jahr ab 2021 den Anspruch auf die vollständige Datensouveränität durch die Patienten nicht erfüllt.
AOK-Bundesverband will Ärzte nicht für das Befüllen der ePA bezahlen
Kritisch sieht der AOK-Bundesverband, dass Ärzte für das Befüllen der ePA bezahlt werden sollen. Neben der vollständigen Finanzierung der Erstausstattung, des Betriebs und der Honorierung der Leistungserbringer durch Beitragsmittel, werde mit den geplanten Regelungen eine teilweise Doppelfinanzierung (Befüllung der epA, wie Medikationsplan, Notfalldaten, eArztbrief) angestrebt, heißt es in der Stellungnahme des Verbandes.
Er lehnt die geplanten Finanzierungsregelungen zur Befüllung der ePA ab. Dazu heißt es in der Stellungnahme wörtlich: "Die regelmäßige "Befüllung" der ePA durch die Ärzte ist aus Sicht der AOK nicht erneut zu vergüten - zumal es für die dahinterliegenden Anwendungen, wie Medikationsplan oder Notfalldaten bereits eigene Honorierungsregelungen zur Befüllung und Aktualisierung gibt. Bei der Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten zum Anschluss des Öffentlichen Gesundheitsdienstes an die Telematikinfrastruktur handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, deren Finanzierung nicht aus Beitragsmitteln der Beitragszahler, sondern aus Steuergeldern zu erfolgen hat. Die Finanzierung des Anschlusses des Öffentlichen Gesundheitsdienstes aus Beitragsmitteln lehnt der AOK-Bundesverband deshalb ab."
Argumente von KZBV und BZÄK zum Referentenentwurf
Argumente von KZBV und BZÄK zum Referentenentwurf
"Datenservicestellen": Vor allem wollen KZBV und BZÄK darauf hinwirken, dass Zahnarztpraxen nicht zu Datenservicestellen umfunktioniert werden. Der Entwurf sieht vor, dass die Versicherten in der Praxis des Zahnarztes Rechte zur Nutzung von Funktionalitäten der TI wie etwa der eGK haben. So sollen die Versicherten berechtigt werden, Daten bei einem Leistungserbringer einzusehen, der hierauf per eHBA zugreift. Ferner sollen Zahnärzte Daten in einer Anwendung auf Verlangen des Versicherten löschen. Und schließlich sollen die Versicherten das Zugriffsmanagement für ihre ePA in der dezentralen TI der Leistungserbringer vornehmen können. Für KZBV und BZÄK werden hierdurch die Leistungserbringer mit zusätzlichen Pflichten belastet, die nichts mit der zahnärztlichen Behandlung zu tun haben, sondern die Zahnarztpraxen zu "Datenmanagementstellen" für die Versicherten werden lassen. Damit, so heißt es in der Stellungnahme beider Organisationen, würden in unvertretbaren Maße räumliche, zeitliche und personelle Praxiskapazitäten gebunden, was nicht nur mit erheblichen Kosten für die Leistungserbringer verbunden sei, sondern auch die Praxisabläufe störe sowie von der Zeit für die zahnärztliche Behandlung von Patienten abgehe. Überdies sei auch nicht erkennbar, warum das "Datenmanagement" der Versicherten überhaupt in den Praxen der Leistungserbringer stattfinden solle. Die Zugriffsberechtigungen der Versicherten innerhalb der Zahnarztpraxis werden von KZBV und BZÄK abgelehnt.
Sanktionen: KZBV und BZÄK plädieren dafür, die vorgesehene einprozentigen Honorarkürzungen für die Nichtausstattung mit den für ePA erforderlichen Komponenten und Diensten entweder komplett zu streichen oder die Frist auf ein realistisches Datum zu verschieben. Denn der derzeit vorgesehene Zeitpunkt, ab dem die Sanktion greifen soll (1.7.2021), sei bereits jetzt absehbar nicht zu halten. Grund: Mit dem Beginn der Feldtests für lediglich einen der vier Konnektoren könne frühestens ab Oktober 2020 gerechnet werden. Anschließend - nach erfolgreichem Abschluss aller Feldtests - müssten noch die erforderlichen Software-Updates beziehungsweise Anpassungen der PVS-Systeme erfolgen. Um den Leistungserbringern nicht erneut - wie im Falle der VSDM-Sanktionsfrist - das Risiko für die nicht rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Komponenten und Dienste aufzubürden, plädieren die beiden Organisationen für eine "variable" Frist - sofern auf die Sanktionen nicht ganz verzichtet werden kann. Zeitpunkt wäre die flächendeckende Verfügbarkeit der betreffenden Komponenten und Dienste bei den Herstellern. Ab dann könne eine angemessene Ausstattungsfrist vorgesehen werden, KZBV und BZÄK beziffern diese auf 10 Monate.
Verantwortung für die Datensicherheit:KZBV und BZÄK betonen, dass die Verantwortung für die Datensicherheit der Praxis-EDV und für den Internetanschluss zunächst beim Praxisinhaber liegt. Dass die TI als solche sicher ist, dafür seien allerdings Hersteller und gematik verantwortlich. Die Organisationen fordern, dass der Gesetzgeber noch klarere Bestimmungen zur Haftung in Bezug auf Datensicherheit und Datenschutz vorsehen müsse, als dass im Entwurf des PDSG bislang der Fall sei. Zahnärzte seien für die bestimmungsgemäße Nutzung des Konnektors im Rahmen des Beherrschbaren zuständig, nicht aber für die Nutzung dezentraler TI-Komponenten. Die Verantwortung des Zahnarztes könne sich immer nur in der Praxis bis zum Konnektor selbst erstrecken - und nicht darüber hinaus.
Vergütung für die Befüllung der ePA:KZBV und BZÄK begrüßen die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA erbracht werden sollen (Unterstützung, Speicherung, Befüllung). Ebenfalls begrüßen sie, dass die Erstbefüllung für das erste Jahr ab deren Start (2021) mit einem gesetzlich fixierten Zuschlag vergütet werden soll. Doch auch wenn bis dato der zeitliche Aufwand für die Erstbefüllung nicht ohne weiteres ermittelbar ist, lassen erste Schätzungen laut KZBV und BZÄK darauf schließen, dass die im Entwurf geplanten 10 Euro keine ausreichende Vergütung darstellen, soweit es sich hierbei um die vollständige Erstbefüllungsvergütung handeln sollte.