Oberverwaltungsgericht NRW

Approbationsentzug wegen Steuerhinterziehung ist rechtens

ck
Praxis
Ein Arzt hatte seine Approbation verloren, weil er in großem Maß Steuern hinterzogen hatte. Dagegen klagte er - vergeblich. Er sei unwürdig, den Arztberuf auszuüben, bestätigten die Oberverwaltungsrichter.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Arzt über viele Jahre der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Mit dem Ziel, sich zu berreichern, verursachte er einen Schaden von fast 155.000 Euro, der noch höher ausgefallen wäre, wenn man ihn nicht gestoppt hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entzog ihm die Approbation, weil er des Arztberufs nicht würdig sei. Dagegen klagte der Mediziner. Vergeblich: Das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und folgte somit der Argumentation der Vorinstanz.

Das Verhalten offenbart rücksichtsloses Gewinnstreben

Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu dem Ergebnis kam, dass in dem Verhalten des Klägers ein rücksichtsloses Gewinnstreben zum Ausdruck kommt, ist laut OVG nicht zu beanstanden.

So gehe aus den gegen ihn ergangenen Strafbefehlen hervor, dass der Arzt von 2004 bis 2007 vorsätzlich Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 86.438 Euro und 2010 bis 2012 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 68.546 Euro hinterzogen sowie 2008 einen entsprechenden Versuch (Verkürzungssumme 33.162 Euro) unternommen hat.

Obwohl dem Arzt ab Januar 2010 bekannt war, dass gegen ihn ermittelt wurde, habe er seine Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit weiter nach dem gleichen Muster über ein fremdes Konto abgerechnet. Selbst nachdem ihm das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil im September 2012 ausdrücklich auseinandergesetzt hatte, dass sein Verhalten den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfülle, habe der Kläger weder seine Abrechnungspraxis geändert noch entsprechende Einnahmen bei der Finanzverwaltung angegeben. Sogar die Festsetzung der Geldstrafe im Juli 2013 habe ihn nicht veranlasst, sich steuerehrlich zu machen.

Auch nichtberufsspezifische Pflichtverletzungen können das Vertrauensverhältnis erschüttern

Solche Steuerhinterziehungen seien keine "Kavaliersdelikte", urteilten die Richter, sondern gravierende Straftaten, die jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers stehen. Dabei sei unerheblich, ob der Kläger auf Anraten seiner steuerlichen beziehungsweise finanziellen Berater oder auf eigene Initiative gehandelt hat. "Er hat jedenfalls das "Geschäftsmodell" bewusst für sich genutzt", stellte das Gericht fest. Und: "Es handelt sich auch nicht um einen - möglicherweise anders zu bewertenden - "einmaligen Ausrutscher"."

Anders als der Kläger meint, erfordere die Annahme der Unwürdigkeit auch nicht (wenigstens) die Verletzung berufsspezifischer Pflichten. Unabhängig davon, dass hier zumindest eine mittelbare berufsspezifische Pflichtverletzung zum Trage komme, nämlich die Verletzung der dem Kläger obliegenden Pflicht, sein Einkommen aus seiner Berufstätigkeit als Arzt ordnungsgemäß zu versteuern, können laut OVG bei entsprechender Schwere im Einzelfall auch nichtberufsspezifische Pflichtverletzungen das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig erschüttern.

Diese Verfehlung kann das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern

Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit sei nicht nur auf ein Verhalten abzustellen, das im beruflichen Umfeld auf Missfallen stößt, oder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft. Entscheidend sei lediglich, dass es sich um eine gravierende Verfehlung handelt, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos.

Eine gravierende Verfehlung erfordere nicht, dass der Arzt eine schwere gemeingefährliche oder gegen eine Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Ein gravierendes Fehlverhalten kann - je nach Umständen des Einzelfalls - auch in anderen Konstellationen vorliegen.

Das vom Kläger gezeigte Verhalten zur Verschleierung seiner Einnahmen zeuge von erheblicher krimineller Energie und belege, dass eine Einsicht in das begangene Unrecht und Reue fehlten. Ein Arzt, der auf diese Weise straffällig werde, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt.

Der Kläger habe sich eines Fehlverhaltens schuldig gemacht, aus dem sich jedenfalls seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Oberverwaltungsgericht NRWAz.: 13 A 296/19Urteil vom 3. Februar 2020

VorinstanzVerwaltungsgericht DüsseldorfAz.: 7 K 2276/16Urteil vom 30. November 2018

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.