Arbeitgeber dürfen nicht für bestimmte Krankenkassen werben
Die Zentrale hatte in vier Fällen beanstandet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern jeweils eine konkrete Krankenkasse empfohlen hatten.
Beispiel Post AG
So hatte die Deutsche Post AG neue Mitarbeiter angeschrieben und diese auf eine konkret benannte Krankenkasse hingewiesen, die mit über neun Millionen Versicherten eine der ganz großen Krankenversicherungen Deutschlands und außerdem zuverlässiger Partner sei. In dem Brief wurde an die Solidarität der Mitarbeiter appelliert („Gemeinsam erreichen wir mehr!“), und schließlich konnte der Arbeitnehmer auf einem Formblatt gleich ankreuzen, dass er an Angeboten der betreffenden Krankenkasse interessiert sei.
Beispiel Hotel- und Gaststättenverbände
In weiteren Fällen hatten zwei Hotel- und Gaststättenverbände ihren Fachkräfte suchenden Mitgliedern folgendes Angebot unterbreitet: Man könne über eine Krankenkasse (auch sie wurde namentlich benannt) und deren Kontakte zu Headhuntern in Osteuropa Personal besorgen. Voraussetzung für Hotel oder Gaststätte sei: Der Mitarbeiter wird über diese Krankenkasse versichert.
Beispiel Personalvermittlungsfirma
Im vierten Fall verwies eine Personalvermittlungsfirma darauf, dass eine bestimmte Kasse ihr Partner sei, mit der das Unternehmen seit Jahren gut zusammenarbeite. Ein Großteil der Mitarbeiter sei bereits dort versichert. Auch das stellt in den Augen neuer Mitarbeiter eine Empfehlung dar, in diese Krankenkasse zu wechseln, moniert die Zentrale.
Die Rechtslage sei eindeutig: Nach den Paragrafen 173 bis 175 SGB V können Arbeitnehmer frei wählen, bei welcher Krankenkasse sie sich versichern lassen möchten. Arbeitgeber können sachlich über verschiedene Krankenkassen informieren. Druck ausüben – sei es durch eine direkte Empfehlung, sei es indirekt durch den Appell an den Solidargedanken, durch Prämien oder durch die Beifügung von Kündigungsunterlagen – dürfen sie nicht.
Hintergrund
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