Arztbewertungsportale: Urteil kommt erst im Februar
Die strittige Frage ist, ob diese Plattformen das Recht haben, immer eine vollständige Liste aller Ärzte zu veröffentlichen oder ob die betreffenden Mediziner die Löschung ihrer Daten verlangen können. (Az: VI ZR 30/17).
Dürfen Arztbewertungsportale eine vollständige Liste aller Ärzte veröffentlichen?
In dem konkreten Fall hatte eine Kölner Dermatologin geklagt: Als Nichtkundin verlangte sie von dem Bewertungsportal jameda, ihr Profil komplett zu löschen. Vorangegangen waren mehrere schlechte Bewertungen, die die Ärztin beanstandet und deren Löschung erst erfolgte, nachdem sie einen Anwalt eingeschaltet hatte.
Weil jameda sie ohne ihre Einwilligung im Internet listete, sieht die Ärztin ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. jameda hält dagegen, dass nur "vollständige Arztlisten" dem Recht der Patienten auf freie Arztwahl gerecht würden.
Der BGH hatte 2014 in einem vergleichbaren Streitfall bereits jameda recht gegeben: Zwar greife die Datenspeicherung in das Recht der Ärzte auf informationelle Selbstbestimmung ein, das große öffentliche Interesse an Bewertungsportalen und das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit seien aber größer.
Bewertungsportale müssen einem weiteren Urteil zufolge aber den Beanstandungen von Ärzten ernsthaft nachgehen und unfaire wie unwahre Kommentare gegebenenfalls löschen. Die Beweislast liegt dabei beim Portalbetreiber.