AU per Telefon bleibt
Der G-BA hatte die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Anamnese Ende vergangener Woche nicht verlängert. Damit sollte ab gestern wieder gelten, dass ein arbeitsunfähiger Versicherter vor Ort körperlich untersucht werden muss.
der G-BA-Vorsitzende Prof. Josef Hecken sagte am vergangenen Freitag: „Die befristete Ausnahmeregelung, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch nach einer telefonischen Befundnahme von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigt werden kann, diente angesichts der dynamischen und nicht abschätzbaren Entwicklungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie dazu, Vertragspraxen ad hoc zu entlasten und die Gefahr der Ausbreitung des Virus zu verlangsamt werden.“
Ärzte reagierten mit massivem Protest
„Das ist weder für die Praxen noch für die Patienten gut. Der abrupte Stopp durch den G-BA ist ein Problem für Praxisteams und Patienten gleichermaßen“, sagte der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen. Auch die Freie Ärzteschaft (FÄ) kritisierte die Entscheidung: „Das ist unverantwortlich. Diese Patienten könnten eine harmlose Erkältung haben, aber auch an Covid-19 erkrankt sein und damit Ärzte, Praxispersonal sowie andere Patienten mit teilweise schweren Erkrankungen anstecken“, sagte FÄ-Vorsitzender Wieland Dietrich am Sonntag in Essen. „Es ist empörend, wie der dringend gebotene ärztliche Sachverstand hier missachtet wird.“
AU via Telefon bis vorerst 4. Mai
Gestern revidierte der G-BA seine Entscheidung: „Aufgrund der aus der Versorgungspraxis am Wochenende vorgetragenen unterschiedlichen Einschätzungen zur Gefährdungslage für Patientinnen und Patienten in den Arztpraxen wegen zum Teil noch fehlender Schutzausrüstungen wird sich der G-BA heute erneut mit der Frage der Möglichkeit der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patientinnen und Patienten durch den Arzt beschäftigen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden wir bei dieser erneuten Beschlussfassung eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 mit der Modifikation beschließen, dass eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund telefonischer Anamnese nur für die maximale Dauer von einer Woche bescheinigt werden und bei fortdauernder Erkrankung einmal verlängert werden kann.“
Hecken erläutert: „Die Entscheidung zur Nicht-Verlängerung wurde am vergangenen Freitag nach Konsultation und in Kenntnis des für die Aufsicht zuständigen Bundesministeriums für Gesundheit getroffen. Aber: Alle Verantwortlichen müssen derzeit tagesaktuell und auf unsicherer Erkenntnislage neu abwägen und entscheiden, wie eine schrittweise Herstellung des regulären Medizinbetriebes unter Wahrung des gebotenen Infektionsschutzes möglich ist. Denn es geht ja darum, Versicherten und Patienten auch in der aktuellen Situation solide Diagnosen und umfassende Behandlungen aller Erkrankungen zu ermöglichen.“
Zweimal sieben Tage
"Befristet bis zum 4. Mai darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen", teilte der G-BA heute mit. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit könne im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. Der G-BA will rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.