Auch Zahnärzte sollen Telekonsile durchführen können!
Das DVG wird am 6. November im Gesundheitsausschuss eingebracht. Am 7. November soll es im Bundestag abschließend beraten werden. Dazu liegen jetzt Formulierungshilfen für zwei weitere Pakete mit Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen vor.
Dazu gehören folgende aus Sicht der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) relevante Punkte:
Zahnärzten soll die Durchführung von Telekonsilen ermöglicht werden. Im BEMA soll dazu geregelt werden, dass die Konsile in der vertragszahnärztlichen und sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistung abgerechnet werden können, wenn dabei sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechniken eingesetzt werden.
Auch Psychotherapeuten soll die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (Apps) ermöglicht werden.
Die von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und KZBV in einer Richtlinie festzulegenden Anforderungen an eine sichere Installation von IT-Komponenten soll weiter konkretisiert werden.
Die KBV und KZBVsollen einen Dienst zur Übermittlung medizinischer Dokumente betreiben dürfen und diesen den jeweiligen KVen und KZVen und deren Mitgliedern, nicht aber dem freien Markt, anbieten dürfen.
Zugriffsregelungen für elektronische Verordnungen sollen neu geregelt werden.
Bei der Genehmigung einer App durch die Krankenkasse soll das Vorliegen einer medizinischen Indikation nachgewiesen werden. Ferner soll klargestellt werden, dass das Eingreifen einer Krankenkasse in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Einschränkung des Wahlrechts der Versicherten etwa aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Förderung von Versorgungsinnovationen unzulässig ist.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhält eine Verordnungsermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates. Es darf damit weitere offene und standardisierte Schnittstellen für informationstechnische Systeme sowie verbindliche Fristen festlegen.
Für die die Abrechnung sollen Vertragsärzte- und -zahnärzte ab 1. Januar 2021 nur noch solche EDV-Systeme einsetzen dürfen, die von der KBV beziehungsweise KZBV bestätigt wurden. KBV und KZBV sollen mit der gematik die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren festlegen.
Auch für den Bereich neue Versorgungsformen gibt es Änderungen. Statt – wie bisher geplant – 15 zu fördernde Vorhaben soll die die Anzahl auf nicht mehr als 20 erhöht werden. Auch die Sonderregelung, wonachdas BMG Themen für die Förderung von Vorhaben im Bewilligungsjahr 2020 einmalig festlegt, wird modifiziert. Die Regelung soll nur dann greifen, wenn der Innovationsausschuss bis zum 15. Dezember 2019 keine Schwerpunkte für die Förderung von neuen Versorgungsformen festgelegt hat.
Darüber hinaus erhält das BMG die Aufgabe, Themen für die Entwicklung von Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht, festzulegen.
Im Anschluss an die Beratung im Bundestag steht ein zweiter Durchgang im Bundesrat an, das Gesetz ist dort aber nicht zustimmungspflichtig.