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Bausparerin klagt mit Erfolg gegen Vertragskündigung

sg
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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat der Berufung einer Bausparerin stattgegeben, die sich gegen die Kündigung ihres 22 Jahre alten Bausparvertrages wehrt.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 Euro) abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzinssatz von 3 Prozent pro Jahr bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 Prozent pro Jahr. Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Danach stellte die Sparerin die regelmäßige Zahlung der Raten ein, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 15.000 Euro; die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart die Klage der Sparerin abgewiesen, das OLG Stuttgart hingegen hat der Berufung stattgegeben.

Nach Auffassung des OLG ist die Kündigung der Bausparkasse unberechtigt. Die Bausparkasse habe aus eigenen Stücken erlaubt, dass der Vertrag ruhe, so die Richter. Allerdings haben sie eine Revision zum BGH zugelassen, weil die Frage der Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen grundsätzliche Bedeutung habe und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten würden.

OLG StuttgartUrteil vom 30.03.2016AZ: 9 U 171/15

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