Urteile

Befreit von der Rentenversicherungspflicht

sg
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Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen wie Ärzte, Architekten oder Juristen, können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

In aktuellen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Befreiung auf das jeweilige Arbeitsverhältnis und darin die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten. 

Die Folge: Bei jedem Jobwechsel muss der Beschäftigte als Pflichtmitglied einer berufsständischen Versicherung einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.Dies gilt auch, wenn im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes stattfindet. 

Bei Beschäftigungsverhältnissen, die bereits zum 31. Oktober 2012 bestanden, hängt die Notwendigkeit einer Antragstellung allerdings davon ab, ob sich die Art der ausgeübten Tätigkeit seit dem vorgenannten Stichtag geändert hat.

Fristen beachten

Der Befreiungsantrag muss man bei Neueinstellungen innerhalb einer Antragsfrist von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme stellen. Nur so ist eine nahtlose Beitragszahlung zum berufsständischen Versorgungswerk gewährleistet. 

Bei späterer Antragstellung erfolgt die Befreiung erst ab Eingang des Befreiungsantrags und nicht rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn. In diesen Fällen sind die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Befreiung von der Versicherungspflicht abzuführen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Beitragszuschuss für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen erst dann zahlen kann, wenn der neue Befreiungsbescheid vorgelegt wird.

Erst beantragen, dann wechseln

Daher erscheint es sinnvoll, den Antrag bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung zu stellen. Dabei sollte dem Befreiungsantrag eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrags beigefügt werden.

Die aktuellen Entscheidungen des BSG: Urteile vom 31. Oktober 2012, Az.: B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R.

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