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Behandlungsunterlagen vollständig herausgeben!

sg
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Ein Patient hat den Anspruch, seine Behandlungsdokumente einzusehen. Ein besonderes Interesse muss er dafür nicht darlegen. Zahnärzte müssen ihm seine Unterlagen komplett zur Verfügung stellen, urteilte das Amtsgericht München.

Geklagt hatte eine Krankenkasse, deren Versicherte mit der Behandlung bei der beklagten Zahnärztin nicht zufrieden war. Die Versicherte gab bei ihrer Kasse an, dass die Zahnärztin eine Behandlung an ihr vorgenommen habe, die nicht besprochen war und dass dabei eine Krone zerstört wurde.

Nachdem die Kasse bei der Zahnärztin die Patientenunterlagen angefordert, diese aber nicht reagiert hatte, klagte die Krankenkasse gegen die Zahnärztin auf Herausgabe der Krankenunterlagen. Zwar legte die Zahnärztin daraufhin einen Teil der Krankenunterlagen vor, die Kopien der Röntgenaufnahmen waren aber wegen mangelnder Qualität nicht auswertbar.

In der Verhandlung übergab die Zahnärztin den elektronischen Karteikartenausdruck und erklärte, dass in ihrer Praxis das Original der Röntgenaufnahmen angesehen werden könne. Zudem machte sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da die Rechnung für die Behandlung noch nicht bezahlt sei.

Das Amtsgericht München gab nun der Klage statt. Nach Ansicht der Richter kann die Krankenkasse verlangen, dass die Zahnärztin Kopien von den kompletten Patientenunterlagen fertigt und an die Versicherung herausgibt. Ein Patient habe einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Ein besonderes Interesse müsse dafür nicht dargelegt werden.

Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen sei erst dann voll erfüllt, wenn diese vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Die Zahnärztin habe auch nicht das Recht, die Unterlagen zurückzubehalten, weil die Behandlungsrechnung nicht bezahlt wurde. Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrunddessen die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert wird, so die Richter.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht MünchenUrteil vom 15.01.2016Az.:  243 C 18009/14

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