Belgischer Doktortitel ist hier kein "Dr."
In den 1980er Jahren hatte der Kläger in Belgien das Medizinstudium absolviert. Daraufhin erteilte ihm das damalige Kultusministerium Rheinland-Pfalz die Genehmigung zur Führung des akademischen Grads „Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements / Univ. Brüssel“.
Mit seiner Klage gegen die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz verfolgte der in Rheinland-Pfalz tätige Arzt die Feststellung, dass er zur Verwendung des deutschen Doktortitels der Medizin berechtigt sei. Zur Begründung machte er geltend, in Belgien sei die Abkürzung „Dr.“ für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: Ein ausländischer Hochschulgrad darf nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz nur in der (ausländischen) Form geführt werden, in der er verliehen wurde. Weil in Belgien für den Abschluss „Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements“ die Abkürzung „Dr.“ weder rechtlich zugelassen noch nachweislich allgemein üblich ist, darf sie auch nicht in Rheinland-Pfalz verwendet werden.
Auch für in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworbene Hochschulgrade gilt damit der Grundsatz, dass sie nur in der jeweiligen Originalform zugelassen sind. Die deutsche Abkürzung „Dr.“ darf jedoch nach Durchlaufen eines Promotionsverfahrens im EU-Ausland, nicht aber aufgrund bloßen Abschlusses des Medizinstudiums - vergleichbar mit dem deutschen Staatsexamen Medizin - geführt werden.
Ziel sei, den Rechtsverkehr vor Täuschung oder Irreführung durch eine unkontrollierte Führung ausländischer Grade zu schützen. Verfassungsrecht oder europäisches Recht verlangen keine günstigere Betrachtung.
Verwaltungsgericht Mainz,Urteil vom 16. November 2016Az.: 3 K 1538/15.MZ