Bema: Auch follikuläre Zysten sind abrechungsfähig
Die beteiligten Parteien - eine Oralchirurgin und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung - hatten sich über die sachlich-rechnerische Berichtigung eines Honorarbescheides hinsichtlich der Abrechnungsziffer 56c gestritten: Diese Bema-Position regelt die Abrechenbarkeit der Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion.
Im vorliegenden Fall hatte die Oralchirurgin gegen eine Berichtigung der Abrechnung durch die zuständige KZV geklagt. Die KZV konnte bei einer Auffälligkeitsprüfung die Korrektheit der Abrechnung hinsichtlich fünf Leistungsfällen über die BEMA-Position 56c nicht nachvollziehen und hatte das Honorar entsprechend gekürzt - allerdings ohne die Klägerin anzuhören.
56c ist nicht auf bestimmte Arten von Zysten beschränkt
Diese legte in allen fünf Behandlungsfällen ein durch eine Röntgenaufnahme dokumentierten radiologischen Befund vor, der durch den dokumentierten klinischen Befund bestätigt wurde. Zudem hatte der histologische Befund den radiologischen und klinischen Befund bestätigt.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Gebührenposition 56c nicht auf bestimmte Arten von Zysten beschränkt, sondern auf alle Zysten anwendbar ist. Dies betreffe auch follikuläre Zysten im Bereich von Weisheitszähnen.
Die Richter verneinten den Ausschluss der Leistung, auch wenn die fragliche Zyste auf Röntgenbildern nicht klar erkennbar ist. Denn eine Zyste kann ihrer Auffassung nach auch außerhalb der durch die Röntgenaufnahme wiedergegebenen Schicht liegen.
Auch die Operation einer - zahnentwicklungstechnisch bedingten - follikulären Zyste im Bereich eines Weisheitszahns ist nach Nr. 56c Bema abrechnungsfähig, urteilten die Richter. Vor einer sachlich rechnerischen Berichtigung der KZV muss es dem Operateur zudem ermöglicht werden, zu beweisen, dass er sämtliche Bestandteile der Leistungsziffer Nr. 56c Bema vollständig erfüllt hat.
Sozialgericht MainzUrteil vom 2. Dezember 2015Az.: S 16 KA 57/11