Berufshaftpflicht: Tipps für die richtige Wahl
Behandlungsfehler können auch dem routiniertesten und sorgfältigst arbeitenden Zahnarzt passieren. Und im Fall des Falles muss er dann gegenüber dem Patienten für die Folgen der Fehlbehandlung gerade stehen.
Berufsordnung schreibt Versicherung vor
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist dementsprechend für Zahnärzte verpflichtend. Dies ist bereits in der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) geregelt und wird in den einzelnen Ländern umgesetzt.
Dort heißt es unter § 4: „Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.“
Fehler können teuer werden
Dieser Schaden, so die BZÄK in ihrerBroschüre "Schritte in das zahnärztliche Berufsleben – ein Ratgeber für junge Zahnärzte", kann ein Personenschaden (z.B. eine Nervläsion durch Abrutschen mit dem Bohrer in den Mundboden), ein Sachschaden (z.B. die Verfärbung einer Bluse durch Abdruckmaterial) oder ein Vermögensschaden (z.B. durch unvollständige Information über die vom Patienten zu tragenden Kosten) sein.
Auch könne es bei Schadenersatzansprüchen zu Beträgen kommen, "die man mit seinem Privatvermögen kaum stemmen kann“. Als Beispiel nennt die BZÄK etwa einen Praxis-Fall, bei dem es zu Zahlungen eines Schmerzengelds in Höhe von 500.000 Euro, monatlichen Leistungen von 4.000 Euro und 6.000 Euro für die Heilbehandlungs- und Pflegekosten für den Geschädigten gekommen ist.
Wie findet man den richtigen Anbieter, der eine Police maßgeschneidert für die eigenen Praxisbelange bereit hält? Hinweise und Tipps finden Sie hier:
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