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BGH: Chefarzt-OP ist Chef-Sache

sg
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Wenn Patienten für eine Operation eine Chefarztbehandlung vereinbart haben, muss auch der Chefarzt operieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eingriff korrekt durchgeführt wird, entschied der Bundesgerichtshof.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Patienten, der durch den Chefarzt untersucht wurde und vereinbart hatte, dass dieser auch seine OP durchführt. Tatsächlich aber operierte ein stellvertretender Oberarzt - ohne Einwilligung des Patienten.

Nach der Operation stellten sich Beeinträchtigungen an der operierten Hand ein. Zwar wies ein Sachverständiger nach, dass die Operation selbst fehlerfrei verlaufen war, dennoch war der Patient entgegen der Vereinbarung nicht vom Chefarzt operiert worden. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der Eingriff daher wegen der fehlenden Einwilligung von vornherein rechtswidrig.

Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Integrität ist den Richtern zufolge nur gerechtfertigt, wenn eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Da sich die Einwilligung nur auf den namentlich genannten Chefarzt bezieht, fehle diese aber hier und die OP durch einen anderen Arzt ist rechtswidrig. Dass dem Ersatzarzt kein Fehler unterlaufen war, ändert daran laut BGH nichts.

"Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen", betonten die Karlsruher Richter. Ist dies nicht möglich oder soll aus anderen Gründen ein anderer Arzt operieren, müsse der Patient hierüber rechtzeitig vorher aufgeklärt werden. Bei Operationen gehe es um "absolut geschützte Rechtsgüter". Deshalb müsse das Vertrauen des Patienten in die ärztliche Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden.

Nach der Entscheidung des BGH steht dem Mann möglicherweise Schmerzensgeld zu.

BGHAz.: VI ZR 75/15Urteil vom 15.08.2016

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