GKV-Versicherten-Entlastungsgesetz

BMG bringt Kabinettsentwurf ein

pr
Das Bundesgesundheitsministerium bringt am Mittwoch einen Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz in das Kabinett ein. Vor allem geht es um die paritätische Finanzierung der GKV-Beiträge.

Der Gesetzesentwurf setzt wesentliche Regelungen im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode um. Darin wurden unter anderem Sofortmaßnahmen zur paritätischen Beitragsfinanzierung ab dem 1. Januar 2019 und zur Senkung der Bemessungsgrundlage für die Mindestbeiträge der Selbstständigen in der GKV vereinbart.

Zur Zielsetzung des geplanten neuen Gesetzes heißt es: "Die gesetzliche Krankenversicherung bietet eine umfassende Gesundheitsversorgung für alle versicherten Bürgerinnen und Bürger. Ihre Leistungsfähigkeit und finanzielle Stabilität sind aufgrund der positiven Wirtschaftsentwicklung in Deutschland gesichert. Die Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen entwickeln sich positiv. Der Gesundheitsfonds und ein großer Teil der Krankenkassen konnten erhebliche Rücklagen aufbauen. Damit besteht das Potential, Versicherte bei den Sozialbeiträgen zu entlasten."

Der Entwurf zielt darauf ab, dass die Beiträge zur GKV von Arbeitgebern und Versicherten paritätisch getragen, die Beitragsbelastung der Selbstständigen mit geringem Einkommen spürbar gesenkt, Beitragsschulden aus ungeklärten Mitgliedschaftsverhältnissen bereinigt werden.

Ein Teil der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen, die aus Beitragsmitteln erzielt wurden, soll den Beitragszahlern wieder zugute kommen und für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen genutzt werden. Dadurch will man eine Beitragsentlastung von rund acht Milliarden Euro jährlich erreichen. Außerdem soll die Absicherung von ehemaligen Soldaten auf Zeit verbessert werden. Sie sollen sich nach Ende ihrer Dienstzeit in der GKV versichern können und übergangsweise einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten.

Erst wird der Morbi-RSA weiterentwickelt - dann gehts an die Reserven der Kassen

Regelungen zum Abbau der Finanzreserven der Krankenkassen, die die gesetzliche Höchstgrenze überschreiten, sollen erst ab dem 1. Januar 2020 und nur dann angewendet werden, wenn zuvor der Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) gesetzlich fortentwickelt wurde, heißt es in dem Entwurf.

In der Begründung zum Gesetz wird Näheres zur durchschnittlichen Monatsausgabe als Rücklage für die Kassen festgelegt. Dort heißt es: "Die gesetzlich zulässige Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen bestehend aus Betriebsmitteln zuzüglich der Rücklagen wird auf einen Höchstbetrag in Höhe des 1,0-fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse abgesenkt. Dadurch sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven deutlich stärker abzubauen als bisher. Die bislang geltende Obergrenze für Betriebsmittelreserve und Rücklagen in Höhe des 1,5-fachen einer durchschnittlichen Monatsausgabe resultiert aus einer Zeit, in der die Krankenkassen neben dem Ausgabenrisiko auch noch das Einnahmerisiko zu tragen hatten. Seit Einführung des Gesundheitsfonds ist das Einnahmerisiko von den Krankenkassen auf den Gesundheitsfonds übergegangen."

 

Die aus dem Gesetzesentwurf abgeleiteten Maßnahmen

  • Die paritätische Finanzierung von Krankenversicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern und Rentnern, einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags,

  • die Halbierung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge hauptberuflicher Selbstständiger

  • ein Maßnahmenpaket zur Reduzierung von Beitragsschulden, insbesondere bei „ungeklärten passiven“ Mitgliedschaften aus der obligatorischen Anschlussversicherung,

  • das Verbot von Beitragserhöhungen bei Krankenkassen mit Finanzreserven, die gesetzliche Höchstgrenzen überschreiten, sowie Regelungen zum Abbau nicht erforderlicher Überschüsse,

  • Regelungen zur Erhöhung des Aktienanteils bei der Anlage des Deckungskapitals für die Altersrückstellungen der Sozialversicherungen

  • und zum Zugang zur GKV für Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit.

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