Referentenentwurf zur Änderung der ZApprO

BMG will Organisation von zahnärztlichen Prüfungen erleichtern

pr
Politik
Ein neuer Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Zahnärztlichen Approbationsordnung liegt vor: Mit einer Änderung von Durchführungsregeln will man die Organisation von Prüfungen für Zahnmedizinstudierende erleichtern.

Das BMG hat einen Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vorgelegt. Die dort vorgesehenen Änderungen zielen auf Erleichterungen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen ab und sollen Rechtssicherheit schaffen.

Vor allem sind folgende Anpassungen vorgesehen:

Für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sollen die Regelungen so angepasst werden, dass nicht bestandene Prüfungen in Fächern beziehungsweise Fächergruppen separat wiederholt werden können statt des gesamtes Abschnitts. Zudem sollen die die Prüfungszeiträume ausgedehnt, Klarstellungen für die Bewertung und Notenbildung getroffen und die Anforderungen an die Qualifikation der beisitzenden Person sachgerecht angepasst werden.

Neue Strukturen und neue Regelungen

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung soll außerdem neu strukturiert werden: Anstelle von sieben Einzelprüfungen sollen die Fächer nunmehr in Form von drei Fächergruppen und einem Fach geprüft werden, heißt es in dem Entwurf. Gleichzeitig soll die Prüfungsdauer der einzelnen Prüfungen angepasst werden.

Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung will man mithilfe neuer Regelungen die Durchführung des praktischen und des mündlichen Prüfungselements erleichtern. So soll den Herausforderungen für die Studierenden und die prüfenden Personen entgegengewirkt werden, heißt es.

Außerdem sollen Regelungen eingeführt werden, die die Dauer der einzelnen Prüfungstage des praktischen Elements festschreiben. Auch die Anwesenheitspflicht der Prüfer während des praktischen Prüfungselements soll konkretisiert werden. Die Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsgespräche soll sachgerecht angepasst werden. Vorgesehen ist auch, dass das Bestehen eines Fachs oder einer Fächergruppe das kumulative Bestehen des praktischen und des mündlichen Prüfungselements voraussetzt.

Laut Referentenentwurf soll das Vorhaben dazu genutzt werden, um die prüfungsrechtlichen Regelungen der ZApprO für einen digitalen Vollzug zu öffnen.

Wie im Referentenentwurf erläutert wird, ist die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Länder und Verbände hatten auf erste Erfahrungen mit den Prüfungsverfahren nach der neuen ZApprO hingewiesen, die seit Oktober 2021 angewandt wird. Dies betrifft auch die Regelungen des Umfangs und der Prüfungsdauer insbesondere des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und dadurch entstehende Herausforderungen für die Studierenden und die prüfenden Personen. Vor diesem Hintergrund hatten die Verbände und Länder den Verordnungsgeber um kurzfristige Klarstellungen und Änderungen der Regelungen zu den staatlichen Prüfungsmodalitäten gebeten.

Verbände und Länder hatten um Klarstellung gebeten

Wie das Bundesgesundheitsministerium schreibt, hatte der Medizinische Fakultätentag (MFT) im Januar 2023 Änderungsvorschläge zu den prüfungsrechtlichen Regelungen der neuen ZApprO an das BMG herangetragen. Diese betrafen insbesondere Regelungen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung. Entsprechende Vorschläge wurden auch im Verfahren der Verordnung zur Modernisierung der Prüfungsverfahren im Recht der Heilberufe von der Deutschen Hochschulmedizin und der Vereinigung der Hochschullehrer für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vorgebracht und vom Bundesverband der Zahnmedizinstudierenden unterstützt. Die Vorschläge seien sorgfältig geprüft worden, so das BMG. Zwischenzeitlich seien auch für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Änderungsbedarfe ermittelt worden. Der jetzt vorgelegte Referentenentwurf gehe auf die Vorschläge ein.

Das Stellungnahmeverfahren der Verbände läuft bis zum 11. Juli. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

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