BSG konkretisiert Splittingverbot für MKG-Chirurgen
Der Fall
Der Kläger ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und ist zur vertragsärztlichen Versorgung in einer Einzelpraxis, zur vertragszahnärztlichen Versorgung in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zugelassen. Die beklagte KV berichtigte die Honorarabrechnung des Klägers in den Quartalen III/2009 und IV/2009 um insgesamt 67.647Euro, weil gegen das Splittingverbot verstoßen worden sei. Danach dürfen Leistungen aus einem einheitlichen Behandlungsfall nicht in zwei Abrechnungsfälle aufgeteilt und teilweise gegenüber der KÄV und teilweise gegenüber der KZÄV abgerechnet werden.
Die Entscheidung
Das BSG wies die Revision des Arztes zurück und entschied in letzter Instanz, dass die Doppelzulassung nichts daran ändert, dass der MKG-Chirurg nur einen Versorgungsauftrag hat. Infolgedessen ist die Versorgung eines Patienten mit allen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen ein Behandlungsfall im Sinne der Gesamtverträge und kann wegen des Splittingverbots nur einheitlich gegenüber KV oder KZV abgerechnet werden.
Für das Splittingverbot spielt es keine Rolle, dass die vertragsärztlichen Leistungen von dem MKG-Chirurgen in seiner Einzelpraxis und die vertragszahnärztlichen Leistungen von den Mitgliedern der BAG erbracht und abgerechnet werden. Da die BAG nach außen als Rechtseinheit auftritt, sind die vertragszahnärztlichen Leistungen grundsätzlich allen Mitgliedern zuzurechnen. Ansonsten könne durch die Wahl der Organisationsform das Splittingverbot umgangen werden.
Das Verbot, Leistungen in einem einheitlichen Behandlungsfall teilweise gegenüber der KV und teilweise gegenüber der KZV abzurechnen, verstößt damit nicht gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit, sondern dient der Sicherstellung einer effizienten Wirtschaftlichkeitskontrolle der besonderen Arztgruppe der MKG-Chirurgen, die als einzige Arztgruppe bei einem einheitlichen Versorgungsauftrag sowohl über eine ärztliche als auch eine zahnärztliche Zulassung verfügen. Demnach wird die Berufsausübung dieser Gruppe durch das Splittingverbot nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
BSGUrteil vom 4. Mai 2016Az.: B 6 KA 16/15 R