BU: Versicherungsnehmer muss nicht von sich aus Krankheiten offenbaren
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 schloss ein Arbeitnehmer eine BU mit einer Versicherungssumme von 12.000 Euro ab. Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde ihm von der Versicherung ein Fragebogen ausgehändigt, die unter anderem Fragen nach vier Erkrankungen enthielt.
Er verschwieg der Versicherung, dass er MS hat
Die Frage nach einem Krebsleiden, einer HIV-Infektion, einer psychischen Erkrankung sowie einer Zuckerkrankheit beantwortet der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß mit Nein. Er war allerdings zu diesem Zeitpunkt an Multipler Sklerose (MS) erkrankt. Der Versicherung teilte er dies aber nicht mit.
Nachdem der Mann 2012 wegen MS berufsunfähig wurde, beanspruchte er seine Versicherung, die jedoch jegliche Leistung ablehnte. Die Versicherung fühlte sich vom Versicherungsnehmer arglistig getäuscht und focht den Versicherungsvertrag an. Der Versicherungsnehmer war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Zahlung der Versicherungsleistungen.
Das Landgericht weist die Klage ab
Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Die beklagte Versicherung habe den Vertrag wirksam angefochten, da der Kläger seine Erkrankung arglistig verschwiegen habe. Auch wenn seine Erkrankung im Fragebogen nicht genannt wurde, habe dem Kläger klar sein müssen, dass die Beklagte den Vertrag nicht wie geschehen abgeschlossen hätte.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehe nicht. Zwar habe die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam angefochten. Dies beruhe aber nicht auf dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, die Beklagte auf die bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose hinzuweisen.
OLG: Die vorformulierte Erklärung beinhaltete nur vier Krankheiten
Es habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Pflicht des Klägers bestanden, von sich aus auf seine Erkrankung hinzuweisen. Es sei Folgendes zu beachten: Die Beklagte habe für den Fall einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente von 12.000 Euro eine vorformulierte Erklärung nur zu vier verschiedenen Krankheiten vorgesehen. Nur bei Vereinbarung einer höheren Versicherungsleistung oder wenn die Abgabe der vorformulierten Erklärung nicht möglich ist, müsse ein Versicherungsnehmer einen ausführlichen Fragenkatalog beantworten, der auch ausdrücklich Multiple Sklerose nennt.
Diese Gestaltung sei so zu verstehen, dass die Beklagte eine entsprechende Erkrankung dann nicht interessiere, wenn die beantragte Berufsunfähigkeitsrente unter 12.000 Euro liege und die vorformulierte Erklärung abgegeben werden könne. So lag der Fall hier.